Vorlage - OD-2024-024
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Einrichtung einer Tempe 30-Zone für den Bereich „Neuendorf, östlich der B158" gemäß Anlage 1 – Entwurf Vz.-Plan und beauftragt den Amtsdirektor einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen.
Sachverhalt:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg am 20.03.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, einen Beschluss zur Realisierung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für den Siedlungsbereich „Neuendorf“ zu erarbeiten. Mit der Sitzungsvorlage OD-057/2022 vom Dezember 2022 erfolgte bereits die Prüfung der Möglichkeiten und wurde dem Entwicklungsausschuss sowie der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. In der Sitzung am 14.12.2022 wurden die Vorschläge abgelehnt.
Die Ordnungsbehörde hat seinerzeit die Realisierung einer Temp-30-Zone für sehr sinnvoll eingeschätzt und spricht sich weiterhin für deren Umsetzung aus.
Das Wohngebiet in Neuendorf östlich der B158, ist Teil der Ortslage Neuendorf. In diesem Gebiet ist der nördliche Teil einspurig asphaltiert. Im südlichen Abschnitt (ab „Wendeschleife“) ist die Fahrbahn unbefestigt. Ein Gehweg ist im gesamten Gebiet nicht vorhanden. Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge teilen sich die Fahrbahn.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.
Um auf eine Vielzahl von Verkehrszeichen (Vz.) zu verzichten, ist die Ausweisung einer Tempo 30-Zone sinnvoll. Der Beginn und das Ende sind mit dem Vz. 274.1-40 (Tempo 30-Zone) zu beschildern. Eine Wiederholung einzelner Vz. ist nicht notwendig. Weitere Vorschriften leiten sich nicht von diesem Vz. ab.
Nachfolgende Kosten sind bei der Realisierung zu berücksichtigen:
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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