Vorlage - OD-2024-026
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Einrichtung einer
für den Bereich des Wohngebietes „Kiefernweg“ und beauftragt den Amtsdirektor einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen. Sachverhalt:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg am 20.03.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, einen Beschluss zur Realisierung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für das Wohngebiet „Kiefernweg“ zu erarbeiten. In der Sitzung am 24.04.2024 wurde die aktuelle Vorlage zur erneuten Prüfung an die Verwaltung verwiesen. Es soll zusätzlich die Möglichkeit der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs (ugs. Spielstraße) geprüft werden.
Das Wohngebiet „Kiefernweg“ ist geprägt von engen Straßen, die teilweise nicht befestigt sind. Gehwege sind nicht überall vorhanden. Im Wohngebiet sind meist Einfamilienhäuser errichtet worden. Es ist ein Verkehrszeichen aufgestellt, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt. Es trägt das Zusatzzeichen „Straßenschäden“. Eine verkehrsrechtliche Anordnung für die Verkehrszeichenkombination ist nicht vorhanden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).
Verkehrsberuhigter Bereich (ugs. Spielstraße)
Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. So sollen sie nur in Bereichen eingerichtet werden, die folgende Kriterien erfüllen: - Sehr geringes Verkehrsaufkommen - Niveaugleicher Ausbau, keine Gehwege - Aufenthaltsfunktion muss überwiegen, d. h. es muss ein hoher Fußgängerverkehr vorliegen - Gestaltung soll so sein, dass sofort erkennbar ist, dass die Straßen nicht für Fahrzeuge geschaffen wurden - Abgesenkte Bordsteine an den Enden des verkehrsberuhigten Bereiches sollen vorhanden sein.
An Kreuzungen und Einmündungen gilt die Regel „rechts vor links“. Es gilt das eingeschränkte Haltverbot im gesamten Bereich.
Tempo-30 Zone/ Tempo 20-Zone
Um auf eine Vielzahl von Verkehrszeichen (Vz.) zu verzichten, ist die Ausweisung einer Zone sinnvoll. Der Beginn und das Ende sind mit dem Vz. 274.1-40 (Tempo 30-Zone) oder dem Vz. 274.1-41 (Tempo 20-Zone) zu beschildern. Eine Wiederholung einzelner Vz. ist nicht zulässig. An Kreuzungen und Einmündungen gilt die Regel „rechts vor links“. Weitere Vorschriften leiten sich nicht von diesen Vz. ab.
Nachfolgende Kosten sind bei der Realisierung zu berücksichtigen:
Einschätzung der Ordnungsbehörde
Die Realisierung eines verkehrsberuhigten Bereiches ist nach Einschätzung der Ordnungsbehörde nicht möglich, da die geforderten Bedingungen nicht erfüllt werden. Denkbar ist weiterhin die Einrichtung einer Tempo 30-Zone alternativ einer Tempo 20-Zone.
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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