Vorlage - OD-2024-026

 
 
Betreff: Ausweisung einer 30 km/h-Zone oder 20 km/h-Zone für das Wohngebiet "Kiefernweg"
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:122.30.01.011-047/004
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
24.04.2024 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zurückgestellt   
22.05.2024 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zurückgestellt   
17.07.2024 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg abgelehnt   
Anlagen:
Anlage 1 - Oderberg, Kiefernweg; Lageplan 20-Zone.PNG
Analge 2 - Oderberg, Kiefernweg; Lageplan 30-Zone.PNG

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Einrichtung einer

 

 

 

Tempo 20-Zone gemäß Anlage 1 Entwurf Vz.-Plan

 

 

oder

 

 

Tempo 30-Zone gemäß Anlage 2 Entwurf Vz.-Plan

 

r den Bereich des Wohngebietes „Kiefernweg“ und beauftragt den Amtsdirektor einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen.


Sachverhalt:

 

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg am 20.03.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, einen Beschluss zur Realisierung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für das Wohngebiet Kiefernweg zu erarbeiten. In der Sitzung am 24.04.2024 wurde die aktuelle Vorlage zur erneuten Prüfung an die Verwaltung verwiesen. Es soll zusätzlich die Möglichkeit der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs (ugs. Spielstraße) geprüft werden.  

 

 

Das Wohngebiet Kiefernweg“ ist geprägt von engen Straßen, die teilweise nicht befestigt sind. Gehwege sind nicht überall vorhanden. Im Wohngebiet sind meist Einfamilienhäuser errichtet worden. Es ist ein Verkehrszeichen aufgestellt, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt. Es trägt das Zusatzzeichen „Straßenschäden“. Eine verkehrsrechtliche Anordnung für die Verkehrszeichenkombination ist nicht vorhanden.

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).

 

 

Verkehrsberuhigter Bereich (ugs. Spielstraße)

 

Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. So sollen sie nur in Bereichen eingerichtet werden, die folgende Kriterien erfüllen:

-          Sehr geringes Verkehrsaufkommen

-          Niveaugleicher Ausbau, keine Gehwege

-          Aufenthaltsfunktion muss überwiegen, d. h. es muss ein hoher Fußngerverkehr vorliegen

-          Gestaltung soll so sein, dass sofort erkennbar ist, dass die Straßen nicht für Fahrzeuge geschaffen wurden

-          Abgesenkte Bordsteine an den Enden des verkehrsberuhigten Bereiches sollen vorhanden sein.

 

An Kreuzungen und Einmündungen gilt die Regel „rechts vor links“. Es gilt das eingeschränkte Haltverbot im gesamten Bereich.

 

 

Tempo-30 Zone/ Tempo 20-Zone

 

Um auf eine Vielzahl von Verkehrszeichen (Vz.) zu verzichten, ist die Ausweisung einer Zone sinnvoll. Der Beginn und das Ende sind mit dem Vz. 274.1-40 (Tempo 30-Zone) oder dem Vz. 274.1-41 (Tempo 20-Zone) zu beschildern. Eine Wiederholung einzelner Vz. ist nicht zulässig. An Kreuzungen und Einmündungen gilt die Regel „rechts vor links“. Weitere Vorschriften leiten sich nicht von diesen Vz. ab.

 

Nachfolgende Kosten sind bei der Realisierung zu berücksichtigen:

 

Anz.

Einzelpreis

Gesamtpreis

Vz. 274.1-40 Tempo 30-Zone oder

Vz. 274.1-41 Tempo 20-Zone

4

65,00 EUR

260,00 EUR

Rohrrahmen inkl. Halterung

4

105,00 EUR

420,00 EUR

Leistung Baubetriebshof

2

100,00 EUR

200,00 EUR

Gesamt:

880,00 EUR

 

 

Einschätzung der Ordnungsbehörde

 

Die Realisierung eines verkehrsberuhigten Bereiches ist nach Einschätzung der Ordnungsbehörde nicht möglich, da die geforderten Bedingungen nicht erfüllt werden. Denkbar ist weiterhin die Einrichtung einer Tempo 30-Zone alternativ einer Tempo 20-Zone. 

 

Für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2024

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

880,00 Euro

1220101-80100-5222000

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

880,00 Euro

1220101-80100-7222000

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 - Oderberg, Kiefernweg; Lageplan 20-Zone.PNG (476 KB)    
Anlage 1 2 Analge 2 - Oderberg, Kiefernweg; Lageplan 30-Zone.PNG (476 KB)