Vorlage - OD-2024-030 IV
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Sachverhalt:
Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen liegen vor bei Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan, zuzüglich der übertragenen Ermächtigungen, übersteigen (§ 2 Nr. 47 KomHKV). Um außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen handelt es sich, wenn für die Aufwendungen oder Auszahlungen im Haushaltsplan keine Ermächtigung veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragene Ermächtigung verfügbar sind (§ 2 Nr. 8 KomHKV).
Gemäß § 70 Abs. 1 BbgKVerf sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen.
In § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2023 wird die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, auf 5.001 EUR festgesetzt.
Die anliegende Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen der Stadt Oderberg im Haushaltsjahr 2023 gibt Aufschluss über den unabweisbaren Aufwand bzw. die unabweisbare Auszahlung und die Deckungsquellen (mit einem Minus versehen).
Es handelt sich um insgesamt zehn Positionen, von denen für Position 9 die festgelegte Wertgrenze in Höhe von 5.001 EUR überschritten wurde. Für diesen Vorgang wurde vorab die Zustimmung der Gemeindevertretung eingeholt. Die übrigen Positionen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Kenntnis gereicht.
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