Vorlage - AA-2024-024
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Der Amtsausschuss beschließt den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Chorin und dem Amt Britz-Chorin-Oderberg gemäß der Anlage zu dieser Beschlussvorlage.
Sachverhalt: Das Feuerwehrgerätehaus Golzow befindet sich in einem zufriedenstellenden Zustand. Es wurde umfangreich saniert und in 2020 im modernisierten Zustande den Kameraden der Wehr wieder übergeben. Im aktuellen Gefahrenabwehrbedarfsplan ist hierzu ausgeführt: „Das Feuerwehrgerätehaus ist vergleichsweise jung und viele Einrichtungen für Einsatzkräfte konnten hier bereits berücksichtigt werden. Es sind ausreichende Umkleide-, Schulungs- und Versammlungsräume vorhanden. …..“ Das Gebäude ist im Eigentum der Gemeinde Chorin und wurde durch Besitzüberlassungsvertrag dem Amt Britz-Chorin-Oderberg (Amt) übertragen. Die Verpflichtungen der Sanierung und der Instandsetzung treffen das Amt für die Zeit der Nutzung als Feuerwehrgerätehaus.
Im Jahre 2022 wurde der aktuelle Gefahrenabwehrbedarfsplan erstellt und beschlossen. Vorgesehen ist für die Feuerwehr Golzow laut Prioritätenliste im Jahre 2023/2024 die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges (LF). Weiterhin ist für den ggf. Wegfall des Katastrophenschutzfahrzeuges (KatschLF) ein Mannschaftstransportwagen (MTW) vorgesehen. Anlässlich der Jahreshauptversammlung der Amtsfeuerwehr am 23.03.2024 wurde jedoch das bisherige KatschLF ausgesondert und vom Landrat ein neues dem Standort zugeordnet. Damit entfällt die Anschaffung eines MTW für Golzow. Durch Beschluss vom 18.10.2023 des Amtsausschusses wurde die Beschaffung eines LF 10 für die Wehr Golzow auf den Weg gebracht. Mit der Lieferung des LF 10 - wahrscheinlich noch in 2024 - hätte Golzow die lt. Gefahrenabwehrbedarfsplan vorgesehene Ausstattung erreicht.
Sowohl die KatschLF als auch das LF 10 weisen eine Höhe von 3,30 m auf. Diese Gegebenheiten lassen eine Unterbringung beider Fahrzeuge aufgrund der aktuellen Torhöhe nicht zu. Das eine Tor hat eine lichte Höhe von 3,50 m und das andere lediglich eine von 3,20 m. Somit gilt es, die Sturzhöhe des kleineren Tores ebenso auf 3,50 m zu erhöhen. Als Kosten für diese Maßnahmen sind nach Kostenschätzung Brutto inkl. eingerechneter Kostensteigerungen maximal 25.000 € zu veranschlagen.
Im Amtshaushalt sind die Kosten für diese Maßnahme nicht eingeplant. Auch kann von keinen anderen Investitionen, die für die jeweiligen Ortswehren sehr wichtig sind, Abstand genommen werden. Die vorgesehene Konfiguration der Fahrzeuge lt. Gefahrenabwehrbedarfsplan ist hier einzuhalten – eine Abweichung ist nicht empfehlenswert und würde das Sicherheitsniveau beeinflussen. Aus diesem Grunde wäre eine finanzielle Unterstützung aus dem Gemeindehaushalt Chorin eine Möglichkeit, diesem finanziellen Problem des Amtshaushaltes zu begegnen. Die Haushaltsauswirkungen in der Gemeinde Chorin stellen sich bei Fertigstellung zum 01.07.2024 wie folgt dar: Aus dem Finanzhaushalt Chorins wären Auszahlungen in Höhe von 25.000,00 EUR zu erbringen. Angesichts der ausreichend bemessenen Liquidität von 1,5 Mill. € wäre dies keine Herausforderung. Vor allem angesichts dessen, dass der Aufwand über die 76 Jahre Restnutzungsdauer des sanierten Gebäudes in der moderaten Höhe von lediglich 330 € pro Haushaltsjahr im Ergebnishaushalt seinen Niederschlag findet. Dieser Investitionszuschuss von 25 T€ ist an die Nutzung des zu errichtenden Gebäudes als Feuerwehrgerätehaus gebunden. Endet dieser Nutzungszweck vor Erreichen der Restnutzungsdauer - in diesem Falle 76 Jahre - erfolgt eine anteilige Rückzahlung des Investitionszuschusses an die Gemeinde Chorin, um einen Vermögensausgleich zu erreichen.
Die Fragestellung, ob die Gemeinde Chorin sich an der Finanzierung der Sturzerhöhung und des Sektionaltores für das Feuerwehrgeräte Golzow des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beteiligen darf, ist vom Ministerium für Inneres und Kommunales nach Einbindung durch die Kommunalaufsicht Barnim exemplarisch in einem vergleichbaren Falle in Niederfinow wie folgt beantwortet worden: „…aus haushaltsrechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich des beabsichtigten Investitionszuschusses einer Gemeinde an ihr Amt für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Gebiet dieser Gemeinde keine Bedenken. Zwar ist das Amt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG Träger der Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Amt die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe vollständig aus eigener Kraft sicherstellen muss. Vielmehr erhebt das Amt gemäß § 139 Abs. 1 BbgKVerf, soweit die sonstigen Finanzmittel den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden. Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zustattenkommen, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen. Es wäre somit zulässig, die von Ihnen beschriebene Deckungslücke durch Festlegung einer entsprechend hohen Amtsumlage auf alle amtsangehörigen Gemeinden des Amtes umzuverteilen. Soweit die Gemeinde Niederfinow in besonders großem Maße von dieser Maßnahme profitiert, käme ggf. auch eine ausschließliche Belastung dieser Gemeinde in Betracht. Zumindest letzteres käme im wirtschaftlichen Ergebnis einem entsprechend hohen Zuschuss der Gemeinde an das Amt gleich. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, die es der Gemeinde verbieten, für den Bau des Feuerwehrgerätehauses einen Investitionszuschuss an das Amt zu leisten.“ Rechtlich gesehen ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde Chorin in diesem Fall zulässig. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bildet eine rechtssichere Grundlage für die Zuwendungsgewährung. Dieser ist sowohl von der Gemeinde Chorin als auch vom Amtsausschuss zu beschließen. Im Anschluss kann der Auftrag zur Torerweiterung ausgelöst werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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