Vorlage - OD-2024-033
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Die Stadt Oderberg beschließt, für die in Anlage OD-2024-033 aufgeführten Anträge, die Ermäßigung der Sondernutzungsgebühr auf 120,00 EUR pro Antragssteller pro Jahr, für das wöchentlich einstündige Abstellen eines Verkaufswagens auf dem Marktplatz in 16248 Oderberg.
Für die wöchentlich einstündige Nutzung des Marktplatzes der Stadt Oderberg, haben die etablierten Gewerbetreibenden Herr Schmidt (Fleisch- und Wursthandel Partyservice), Frau Bratek (Obst- und Gemüsehändlerin) und Herr Worm (Wriezener Backstube - Wrieba GmbH) aufgrund der fehlenden Marktsatzung Anträge auf Sondernutzung beim Amt Britz-Chorin-Oderberg gestellt (vgl. Anlage 1-3). Bei der Bearbeitung der Anträge ist aufgefallen, dass die Sondernutzungsgebühren das wirtschaftliche Interesse der Händler nicht berücksichtigen. Gemäß des Gebührentarifs lfd. Nr. 3.2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Oderberg vom 22. August 2023 wird die Sondernutzungsgebühr für die einzelnen Händler wie folgt berechnet:
Fleisch- und Wursthandel Partyservice
- Größe des Verkaufswagen ca. 10 m² - Nutzungsdauer 46 Tage - Je angefangener m² taglich 2,50 EUR
Sondernutzung: Verkaufswagen (10,00 m² x 2,50 EUR x 46 Tage)= 1.150,00 EUR
Wriezener Backstube - Wrieba GmbH
- Größe des Verkaufswagen ca. 10 m² - Nutzungsdauer 46 Tage - Je angefangener m² taglich 2,50 EUR
Sondernutzung: Verkaufswagen (10,00 m² x 2,50 EUR x 46 Tage)= 1.150,00 EUR
Obst- und Gemüsehändler
- Größe des Verkaufswagen ca. 8 m² - Nutzungsdauer 46 Tage - Je angefangener m² taglich 2,50 EUR
Sondernutzung: Verkaufswagen (8,00 m² x 2,50 EUR x 46 Tage)= 920,00 EUR
Nach mündlicher Rücksprache mit den Antragsstellern konnte einheitlich festgestellt werden, dass die oben genannten jeweiligen Sondernutzungskosten unwirtschaftlich sind und die Gewerbetreibenden eine entsprechende Gebührenreduzierung beantragen.
Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Oderberg kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus besonderem Anlass oder im gemeindlichen Interesse erteilt wird.
Die Amtsverwaltung empfiehlt eine jährliche Sondernutzungsgebühr in Höhe von 120 € (10 € / Monat) pro Antragssteller. Die Höhe der Gebühr kann im Vergleich mit regionalen Marktsatzungen als verhältnismäßig angesehen werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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