Vorlage - CH-2024-030
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt, zugunsten der E.DIS Netz GmbH eine dinglich gesicherte Dienstbarkeit zum Zwecke der Verlegung von Kabel, den Betrieb und die Unterhaltung für die Stromversorgung des auf dem Fl.: 2- 44/0.0 (priv. Grundstück) geplanten Funkmasten und der Trafostation zu Lasten des gemeindeeigenen Flurstückes 1/0.0 der Flur 1 in der Gemarkung Chorin, zu gewähren. Für die Dienstbarkeit ist durch den Netzbetreiber eine Entschädigung von einmalig 154,00 EUR an die Gemeinde Chorin zu zahlen.
Sachverhalt: Die Gemeinde Chorin ist Eigentümerin des 1.760 m² großen Flurstückes 1/0.0 der Flur 1 in der Gemarkung Chorin, eingetragen im Grundbuchblatt 668 (1) von Chorin. Die E.DIS Netz GmbH hat auf dem Flurstück 44/0.0 der Flur 2 deren Eigentümer nicht die Gemeinde Chorin ist, den Neubau eines Funkmastes und eine Trafostation durchgeführt. Bei dem Flurstück 1/0.0 handelt es sich um ein nicht öffentlich gewidmetes Wegeflurstück. Durch die E.DIS Netz GmbH, Langewahler Str. 60, 15517 Fürstenwalde/ Spree, wurde um Gewährung einer im Grundbuch zu sichernden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Flurstückes 1/0.0 der Flur 1 in der Gemarkung Chorin zum Zwecke der Stromversorgung einschließlich Zubehör (Leitungen) zu verlegen, dauernd zu belassen, zu betreiben, zu unterhalten und auszuwechseln, ersucht. Insgesamt ist eine Wegelänge von ca. 200 m und ein sogenannter Schutzstreifen zu sichern. Die Entschädigung beträgt, einmalig 154,00 EUR.
Sowohl die E.DIS Netz GmbH (Stromnetzbetreiber), als auch die E.ON AG (Stromversorger) sind Partner der Kommunen. Sie stellen die Grundversorgung der Einwohner mit elektrischer Energie sicher. Mit der E.DIS hat die Gemeinde Chorin einen Konzessionsvertrag geschlossen, aus dem sie Konzessionsabgaben erhält und an der E.ON AG hält die Gemeinde Chorin Aktienanteile und erhält hieraus jährlich Dividenden.
Für die Entschädigung die daher von der E.DIS Netz GmbH für die Gewährung der Dienstbarkeit an die Gemeinde Chorin zu zahlen ist gelten daher andere Maßstäbe, als für die Gewährung von Dienstbarkeiten, die nicht für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Einwohner beantragt werden (z.B. 50Hertz, Einzelpersonen, Solaranlagen).
Die Entschädigung beträgt 0,77 € je laufenden Meter Leitung. Für das 200 m lange Nieder-spannungskabel ergibt sich so ein Gesamtbetrag von 154,00 €. Der Mindestbetrag beträgt jedoch nach den Regelungen der E.DIS 50,00 €.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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