Vorlage - OD-2024-035
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h für die Hermann-Seidel-Straße von der Einmündung B158 bis zum Ende der geschlossenen Bebauung (Haus-Nr. 59) sowie in Gegenrichtung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage. Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 24.04.2024 der Stadt Oderberg wurde ein Prüfauftrag an die Verwaltung gerichtet. Es sollte geprüft werden, ob die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für die Hermann-Seidel-Straße vom Abzweig B158 in Richtung Werft und in entgegengesetzter Richtung möglich ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich in diesem Bereich ein Spielplatz, das Schifffahrtsmuseum und ein Übergangswohnheim befindet.
Durch die Ordnungsbehörde wurde der Sachverhalt geprüft.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 2a StVO).
Geschwindigkeitsbegrenzungen (z. B. Vz. 274-xx) sind Streckenverbote und werden nur durch entsprechende Verkehrszeichen aufgehoben beziehungsweise werden mit dem Einbiegen in eine neue Straße aufgehoben. Für die Anordnung eines Streckenverbotes müssen konkrete Voraussetzungen (Gefahrenlage, Verkehrsaufkommen, Streckenführung, Fahrbahnbedingung u. ä.) erfüllt werden.
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.
Einschätzung der Ordnungsbehörde: Grundsätzlich soll vor Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert werden. Dazu sind die Straßenverkehrsbehörden angehalten, Anträge mit besonderem Augenmerk auf die zu schützenden Personengruppen zu prüfen. In der Regel werden Anträge positiv beschieden (siehe Schule Oderberg). Spielplätze zählen grundsätzlich nicht zu den v. g. Einrichtungen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf dieser Grundlage sicherlich nicht anordnungsfähig. Das Museum und das Übergangswohnheim sind soziale Einrichtungen zählen nach Einschätzung der Ordnungsbehörde nicht zur o. g. Gruppe. Da jedoch die Kombination der v. g. Einrichtungen die Aufstellung einer Geschwindigkeitsbegrenzung möglich machen kann, sollte ein entsprechender Antrag an die SVB gerichtet werden. Der 30 km/h-Bereich sollte gemäß Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage erfolgen. Hinter der geschlossenen Bebauung bis zur Werft sowie in Gegenrichtung gilt aktuell Tempo 70 km/h. Eine Verkehrsrechtliche Anordnung für diese Verkehrszeichen ist nicht vorhanden, soll jedoch im gleichen Antrag erfasst und die Aufstellung ebenfalls angeordnet werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |