Vorlage - LS-005/2015 IV

 
 
Betreff: Nichtamtliche Hinweiszeichen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Frau Solveig Spann
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen Information
21.04.2015 
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen    
Anlagen:
richlinie_hinweisschilder_bbg

 

Die momentane Situation der „wilden Beschilderung“, u.a. der nichtamtlichen Hinweiszeichen, im Amtsbereich nimmt zu. Eine klare Struktur ist in den amtsangehörigen Gemeinden nicht vorhanden und ist zu regeln.

Gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) ist die örtliche Straßenbaubehörde zuständig. In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei sind die Anträge im Fachdienst Bürgerservice/Ordnung zu bearbeiten.

Ein Rechtsanspruch gemäß der Hinweis-Z.Ri besteht für den Antragsteller nicht. Die Kosten für die Anbringung, Aufstellung, Unterhaltung und Beseitigung gehen zu Lasten des Antragstellers.

 

(1) Es bieten sich für die Regelung der Aufstellung der Hinweiszeichen folgende Varianten an:

 

Variante 1

-          die Richtlinie wird konform als Satzung von den Gemeinden beschlossen

-          Rechtsanspruch für den Antragsteller wird nun gewährt

-          keine Gebühreneinnahme geregelt

-          grundlegende Regelung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten u.ä. muss von den Mitarbeitern der Amtsverwaltung erarbeitet werden

 

Variante 2

-          die Richtlinie wird teilweise in die Sondernutzungssatzungen der Gemeinden eingepflegt

-          Gebühreneinnahmen sind geregelt

-          Änderungen in den Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Gemeinden ist von der Amtsverwaltung beabsichtigt und soll zeitnah erfolgen

 

Variante 3

-          die komplette Ablehnung aller nichtamtlichen Hinweiszeichen im Amtsbereich

-          Abbau der bereits hängenden Schilder

-          für Firmen o.ä. sind Werbeschilder in allen Variationen mit Werbung eine Alternative; Regelung in der Sondernutzungssatzung vorhanden

-          außerhalb liegende Unternehmen stützen sich auf die Hinweiszeichen-Richtlinie

 

Fazit:

Der Fachdienst Bürgerservice/Ordnung empfiehlt die Variante 2, da hier die Kontrolle über die Beschilderung effektiv möglich ist. Auch die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten ist fundiert geregelt.

 

 

(2) Werden nichtamtliche Hinweiszeichen aufgestellt, wird ein Konzept benötigt. Hierfür stellt der Fachdienst Bürgerservice/Ordnung folgende Möglichkeiten für die Gemeinden bereit:

 

  1. Jeder Antrag wird mit der betroffenen Gemeinde abgestimmt und im Einzelnen, über den Standpunkt und Zeitraum der Aufstellung, entschieden. Diese Möglichkeit ist ineffizient für das tägliche Arbeitsgeschäft der Amtsmitarbeiter.

 

  1. Am Ortseingang wird eine Übersichtstafel mit mehreren Hinweiszeichen aufgestellt. Die Anzahl der Schilder muss gering bleiben, da die Aufnahmefähigkeit des Fahrzeugführers begrenzt ist. Bei größeren Ortslagen ist diese Möglichkeit unübersichtlich.

 

  1. Die Aufstellung von einzelnen Pfosten an Straßenknotenpunkten mit übersichtlicher Befahrbarkeit. Die Anzahl der Schilder muss gering bleiben, da die Aufnahmefähigkeit des Fahrzeugführers begrenzt ist.

 

  1. Errichtung eines Informationsplatzes z.B. am Markt oder Touristenanlaufpunkten

Diese Möglichkeit ist in einigen Gemeinden schon vorhanden. Planungen sind vom Amtsdirektor über die Lokale Arbeitsgruppe Barnim e.V. als Projektförderung im ländlichen Raum beabsichtigt. Hierzu informiert er regelmäßig.

 

Fazit:

Hier empfiehlt der Fachdienst Bürgerservice/Ordnung Ziffer 3, da an den wichtigen Hauptverkehrsknotenpunkten der Tourismusverkehr fließt. Die Fahrzeugführer und weitere Touristen werden so übersichtlich zu den Ausflugszielen geleitet.

 

 

Die Ausschussmitglieder werden gebeten sich zu positionieren. Das Ergebnis wird im Protokoll festgehalten.