Vorlage - NI-2024-016
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow bestellt
Frau/Herrn _____________________________________________
als weiteres Mitglied der Gemeinde in den Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg.
Sachverhalt:
Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) besteht der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden (»geborene Mitglieder«) und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern (»gekorene Mitglieder«). Demnach bestellen Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern weitere Mitglieder in den Amtsaus-schuss.
Maßgebend für die Ermittlung ist die Einwohnerzahl der letzten allgemeinen Kommunalwahl. Diese Zahl wird nach § 96 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) ermittelt und ergibt sich regelmäßig aus dem letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde. Da der Wahltag am 21. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgemacht wurde, ist der Statistische Bericht des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 30. April 2023 maßgebend. Danach hatte die Gemeinde Niederfinow 609 Einwohner.
Nach § 136 Absatz 2 Nummer 1 BbgKVerf kann die Gemeinde Niederfinow somit ein weiteres Mitglied in den Amtsausschuss bestellen (zwischen 600 und 1.500 Einwohner). »Bestellen« meint hier: Die Gemeindevertretung wählt das weitere Mitglied aus der Mitte der Gemeindevertretung. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl auf Grundlage des § 40 BbgKVerf. Sie ist grundsätzlich geheim (§ 39 Absatz 1 Satz 5 BbgKVerf). Abweichend davon kann offen gewählt werden, wenn die Gemeindevertretung dies vor der Wahl einstimmig beschließt (§ 39 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf). Diese Vorlage hat nur deklaratorischen Charakter, verbindlich ist das protokollierte Wahlergebnis.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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