Vorlage - OD-2024-049
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Bildung folgender Ausschüsse mit der ausgewiesenen Anzahl an Sitzen und an sachkundigen Einwohnern:
Sachverhalt:
Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Stadtverordnetenversammlung Empfehlungen geben. (§ 44 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf); § 17 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Stadt Oderberg).
In der Stadtverordnetenversammlung Oderberg bestand während der vergangenen Legislaturperiode ständig oder zeitweilig ein Entwicklungsausschuss.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 empfiehlt die Rechtsaufsicht des Landkreises Barnim, keinen (lediglich beratenden) Ausschuss mit der Bezeichnung »Haupt« im Namen zu bilden (zum Beispiel »Hauptausschuss« oder »Haupt- und Finanzausschuss«), um Abgrenzungsprobleme zum Hauptausschuss im Sinne von § 49 BbgKVerf nicht unnötig zu provozieren. Die Hauptsatzung der Stadt sieht im Übrigen die Bildung eines (beschließenden) Hauptausschusses nach § 49 BbgKVerf nicht vor.
Die aktuelle Geschäftsordnung der Stadt Oderberg trifft keine konkreten Festlegungen, wie die Bildung von Ausschüssen und die Festlegung der Anzahl der Sitze in den Ausschüssen erfolgen soll. Üblicher Weise trifft die Stadtverordnetenversammlung diese Festlegungen durch Beschluss.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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