Vorlage - CH-2024-058
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Bildung folgender Ausschüsse mit der ausgewiesenen Anzahl an Sitzen und an sachkundigen Einwohnern:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben. (§ 44 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf); § 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Gemeinde Chorin).
In der Gemeindevertretung bestand während der vergangenen Legislaturperiode ständig oder zeitweilig ein Haupt- und Finanzausschuss, ein Entwicklungsausschuss und ein Werkausschuss.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 empfiehlt die Rechtsaufsicht des Landkreises Barnim, keinen (lediglich beratenden) Ausschuss mit der Bezeichnung »Haupt« im Namen zu bilden (zum Beispiel »Hauptausschuss« oder »Haupt- und Finanzausschuss«), um Abgrenzungsprobleme zum Hauptausschuss im Sinne von § 49 BbgKVerf nicht unnötig zu provozieren. Die Hauptsatzung der Gemeinde sieht im Übrigen die Bildung eines (beschließenden) Hauptausschusses nach § 49 BbgKVerf nicht vor.
Gemäß § 16 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Chorin erfolgt die Bildung von Ausschüssen und die Festlegung der Anzahl der Sitze in den Ausschüssen durch Beschluss der Gemeindevertretung.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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