Vorlage - CH-2024-060
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin stellt fest, dass keine Einwendungen gegen die Wahl der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Brodowin, Chorin, Golzow, Neuehütte, Sandkrug, Senftenhütte und Serwest am 9. Juni 2024 bzw. am 30. Juni 2024 vorliegen. Die Wahl ist gültig.
Sachverhalt:
Am 9. Juni 2024 fanden die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin, des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Chorin und der Ortsbeiräte der Ortsteile Brodowin, Chorin, Golzow, Neuehütte, Sandkrug, Senftenhütte und Serwest statt. Darüber hinaus fand am 30. Juni 2024 die notwendige Stichwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt. Gemäß § 56 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) obliegt die Wahlprüfung der neu gewählten Vertretung. Sie entscheidet über Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. In diesem Zusammenhang trifft sie gemäß § 57 BbgKWahlG durch Beschluss eine Wahlprüfungsentscheidung. Gemäß § 55 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 BbgKWahlG müssen Einsprüche gegen die Wahl spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Die Bekanntmachung der Wahlergebnisse erfolgte im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg, Ausgabe 07/2024 am 21. Juni 2024 bzw. für die Stichwahl des Bürgermeisters am 12. Juli 2024, so dass die Frist zur Erhebung von Wahleinsprüchen am 5. Juli 2024 bzw. am 26. Juli 2024 endete. Dem Wahlleiter liegen keine Wahleinsprüche vor.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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