Vorlage - AA-2024-026
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg gewährt dem Amtsdirektor auf Grundlage des § 6 BbgKomBesV in Verbindung mit § 6 der Aufwandsentschädigungssatzung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg eine monatliche steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 160 Euro. Sachverhalt:
Gemäß § 6 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) können Hauptverwaltungsbeamte für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes erhalten. In diesem Zusammenhang wurde in § 6 der Aufwandsentschädigungssatzung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg vom 20. November 2019 (Anlage 1) festgelegt, dass der Amtsdirektor nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 BbgKomBesV eine monatliche steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 195 Euro erhält. Nach einem Hinweis des Ministeriums des Innern und für Kommunales ist „die Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den Amtsdirektor durch eine Satzung zwar grundsätzlich zulässig, sie ersetzt aber nicht den für den Einzelfall vorzunehmenden Entscheidungsakt des Dienstvorgesetzen“. Dies bedeutet, dass der Amtsausschuss – unabhängig von der Aufwandentschädigungssatzung – jeweils nach der Wahl bzw. Wiederwahl des Amtsdirektors einen gesonderten Beschluss über die Dienstaufwandsentschädigung fassen muss.
Die Dienstaufwandsentschädigung des Amtsdirektors ist gemäß § 7 Absatz 1 BbgKomBesV abhängig von der Einwohnerzahl und ist gemäß § 6 Absatz 4 BbgKomBesV bei einer wesentlichen Änderung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere der Einwohnerzahl, unverzüglich anzupassen. Der Umfang des Leistungsanspruches auf Dienstaufwandsentschädigung darf bei einer Einwohnerzahl von bis zu 10 000 Einwohnern den Betrag von 160 € nicht überschreiten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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