Vorlage - LI-2024-031
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Liepe beschließt
Der Amtsdirektor wird beauftragt, für die Aufstellung der Verkehrszeichen einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen sowie den Pachtvertrag des Sportplatzes Liepe entsprechend zu ändern.
Sachverhalt:
Die in der Gemeinde Liepe gelegene Straße „Am Sportplatz“ ist eine schmale Straße mit einem ebenerdig verlaufenen „Gehweg“ (östliche Fahrbahnseite). Sie stellt die einzige Zufahrt zum Wohngebiet, der Feuerwehr, des Sportlerheims, der Werkstatt und der neuen Arztpraxis dar und mündet im Bereich der Werkstatt bzw. der Arztpraxis in einer Wendeplatte (Wendehammer). Der Gehweg ist nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist dieser daher nicht als Gehweg einzustufen. Er ist folglich Teil der Fahrbahn und kann grundsätzlich zum Parken genutzt werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaft ist es in der Regel gestattet, auf der Fahrbahn zu parken. Ist ein ausreichend befestigter Seitenstreifen vorhanden, ist dieser zum Parken zu nutzen. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regelung werden durch Verkehrszeichen (Vz.) oder bauliche Gegebenheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung geschaffen. Generell ist das Parken im Bereich von Kurven oder an engen Straßenstellen untersagt.
Durch die zahlreichen Besucher der Arztpraxis wurden Probleme mit der Parksituation aufgezeigt. Viele Verkehrsteilnehmer nutzen die Wendeplatte zum Parken oder stehen auf der Fahrbahn und schränkten diese so ein, dass das ungehinderte Vorbeifahren von Lkw (Müllabfuhr, Feuerwehr, Winterdienst) nicht mehr möglich ist. Die minimale Restfahrbahnbreite von 3,05 m wird regelmäßig unterschritten. Vielen Verkehrsteilnehmern ist die Brisanz ihres Verhaltens nicht bewusst oder sie nehmen die Störung bewusst in Kauf.
Um für die Fahrzeugführer eine klare und verständliche Regelung zu schaffen, ist beabsichtigt, die Straße „Am Sportplatz“ gemäß Anlagen 2 – 5 als eingeschränkte Haltverbotszone auszuweisen. Der Bereich von der Karl-Liebknecht-Straße bis zum Abzweig zum Feuerwehrgerätehaus soll weiterhin mit dem absoluten Haltverbot (Verkehrszeichen Vz. 283 mit Zusatzzeichen Zz. Feuerwehrzufahrt) beschildert bleiben.
Der im vorderen Bereich des Sportplatzes gelegene unbefestigte inoffizielle Parkplatz sowie der Parkplatz am Sportlerheim sollen zum Parken für die Besucher der Arztpraxis genutzt und entsprechend beschildert werden. Dazu sollen die Vz. 314 „Parken“ mit Zz. „auch für Arztpraxis“ aufgestellt bzw. angebracht werden. Zu beachten ist, dass die künftig zu nutzenden Parkflächen zwar im Eigentum der Gemeinde Liepe liegen, jedoch verpachtet sind. Mit der Beschilderung (Vz. 314 – Parken) werden diese zu öffentlichen Parkplätzen. Die Verkehrssicherungspflicht liegt i. d. R. beim Eigentümer bzw. beim Pächter der Flächen. Hierbei sind die vertraglichen Regelungen zwischen der Gemeinde Liepe und dem Pächter anzupassen. Für die Aufstellung der Verkehrszeichen ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim notwendig.
Für die Verkehrszeichen inkl. Zubehör und die Leistung des Baubetriebshofes müssen Auszahlungen i. H. v. ca. 600,00 EUR berücksichtigt werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |