Vorlage - AA-2024-035
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt folgende Besetzung der Ausschüsse:
Sachverhalt:
Mit Beschluss AA-2024-034 hat der Amtsausschuss Fachausschüsse gebildet.
Nach § 44 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder. Da im Amtsausschuss die Bildung von Fraktionen ausgeschlossen ist (§ 140 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf), erfolgt die Benennung direkt durch die Mitglieder des Amtsausschusses. § 44 Absatz 5 Satz 4 legt weiterhin fest, dass der Vorsitzende eines Ausschusses von der berechtigten Fraktion (hier wieder: den Mitgliedern des Amtsausschusses) gegenüber dem Vorsitzenden des Amtsausschusses benannt wird.
Die Benennung der Mitglieder inklusive des Vorsitzes erfolgt formlos, die namentliche Ausschuss-besetzung kann aber nach § 44 Absatz 2 Satz 4 BbgKVerf durch deklaratorischen Beschluss fest-gestellt werden. Dieser Beschluss dient lediglich der Klarstellung und Dokumentation.
Stellvertretende Vorsitzende der Ausschüsse werden bei Bedarf durch die Ausschüsse selbst aus ihrer Mitte gewählt (§ 44 Absatz 5 Satz 8 BbgKVerf).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |