Vorlage - BR-2024-045
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. III „Wohnbebauung -An der Eberswalder Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Satzung besteht aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen. Die zum Bebauungsplan gehörige Begründung wird von der Gemeindevertretung gebilligt. Der Amtsdirektor wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. III „Wohnbebauung -An der Eberswalder Straße“ in der 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Satzung ist nach der erfolgten Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auch anzugeben, wo und zu welchen Dienstzeiten der Bebauungsplan „Wohnbebauung -An der Eberswalder Straße“ in der 2. Änderung eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann. Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz hat am 26.02.2024 die Aufstellung zur 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. III „Wohnbebauung -An der Eberswalder Straße“ beschlossen (Beschluss-Nr.: BR-2024-008). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. III „Wohnbebauung -An der Eberswalder Straße“ umfasst das folgende Flurstück in der Gemarkung Britz, Flur 2: Flurstück 855. Es handelt sich um die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. III „Wohnbebauung -An der Eberswalder Straße“. Im Rahmen der 2. Änderung sollen folgende Punkte im Bebauungsplan angepasst werden: Zusammenfassung der vorgesehenen Änderungen: 1) Festlegung von Trauf- und Firsthöhen von TH max. 6,7m (entlang der Landesstraße TH max. 9,0m) und FH max. 9,0 m 2) Der Höhenbezug für die Gebäude soll geändert werden. 3) Terrassen sollen je Wohneinheit mit einer Größe von max. 3x4m auch außerhalb der Baugrenze zugelassen werden. 4) Für Nebenanlagen soll eine Überschreitung der GRZ mit 7,5 von Hundert zugelassen werden. 5) Die Hauptachse der Straßenverkehrsfläche soll von 15 auf 10 m verringert werden. 6) Anpassung der grünordnerischen Festsetzung zur Verteilung der zu pflanzenden Bäume auf den gesamten öffentlichen Verkehrsraum. 7) Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers in einer an das Baugebiet angrenzenden Fläche.
Der Geltungsbereich und die gesamte Gemeinde Britz befinden sich in der Schutzzone III (Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft) des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Es kommt durch die Anpassung der Festsetzungen zu keiner Mehrversiegelung die den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes bzw. dem Biosphärenreservat widersprechen könnten. Dem Beschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans stehen die Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets bzw. Biosphärenreservats damit nicht mehr entgegen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan und den dort dargestellten Hinweisen verwiesen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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