Vorlage - CH-2024-069
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Der Werkauschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin wählt aus seiner Mitte
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zum/r Vorsitzenden des Werkausschusses.
Sachverhalt:
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) wählen die Mitglieder des Werksausschusses aus der Reihe der Gemeindevertreter im Werksausschuss den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden.
Bei der Wahl handelt sich um eine Einzelwahl nach § 40 BbgKVerf. Sie ist grundsätzlich geheim (§ 39 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf). Abweichend davon kann offen gewählt werden, wenn der Ausschuss dies vor der Wahl einstimmig beschließt (§ 39 Absatz 1 Satz 7 BbgKVerf). Die vorliegende Beschlussvorlage hat nur deklaratorischen Charakter und dient der Dokumentation. Verbindlich ist das protokollierte Wahlergebnis.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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