Vorlage - CH-2024-075
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin bildet einen Werksausschuss mit sieben Mitgliedern und drei sachkundigen Einwohnern. Die Gemeindevertretung legt folgende Besetzung des Ausschusses fest:
Sachverhalt:
Gemäß § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) in Verbindung mit § 7 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kloster Chorin“ der Gemeinde Chorin kann die Gemeinde einen Werksausschuss für den Eigenbetrieb „Kloster Chorin“ bilden. Im Übrigen gelten die rechtlichen Bestimmungen für Ausschüsse gemäß § 44 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Nach § 44 Absatz 2 BbgKVerf benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder. So lange in der Gemeindevertretung keine Fraktionen existieren, erfolgt die Benennung direkt durch die Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Benennung der Mitglieder erfolgt formlos, die namentliche Ausschussbesetzung kann aber nach § 44 Absatz 2 Satz 4 BbgKVerf durch deklaratorischen Beschluss festgestellt werden. Dieser Beschluss dient lediglich der Klarstellung und Dokumentation.
Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Werksausschusses werden im Gegensatz zu sonstigen Ausschüssen aus der Mitte des Werksausschusses gewählt (§ 8 Absatz 5 EigV).
Nach § 5 Absatz 1 der Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Chorin erhalten die Mitglieder und beratenden Mitglieder (sachkundige Einwohner) eines Ausschusses pro Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro. Darüber hinaus erhält der Vorsitzende eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht an den Sitzungen des Ausschusses. Sie haben kein Stimmrecht.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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