Vorlage - CH-2024-078
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Der Werksausschuss des Eigenbetriebes „Kloster Chorin“ der Gemeinde Chorin wählt aus seiner Mitte:
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zur bzw. zum stellvertretenden Vorsitzenden. Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss CH-2024-75 einen Werksausschuss gebildet. Spezialgesetzlich ist in der Eigenbetriebsverordnung (EigV) festgelegt, dass die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die stv. Vorsitzende bzw. der stv. Vorsitzende des Werksausschusses aus der Reihe der Gemeindevertreter im Werksausschuss gewählt wird (§ 8 Absatz 1 Satz 5 EigV).
Hierbei handelt es sich um eine Einzelwahl gemäß § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Die Wahl ist grundsätzlich geheim (§ 39 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf). Abweichend davon kann offen gewählt werden, wenn der Werksausschuss dies vor der Wahl einstimmig beschließt (§ 39 Absatz 1 Satz 7 BbgKVerf). Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder des Werksausschusses (Gemeindevertreter), nicht die beratenden Mitglieder (sachkundige Einwohner).
Diese Beschlussvorlage hat nur deklaratorischen Charakter, verbindlich ist das protokollierte Wahlergebnis.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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