Vorlage - AA-2024-052
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die „Aufwandsentschädigungssatzung für das Amt Britz-Chorin-Oderberg“ entsprechend der Anlage 1. Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sachverhalt:
Die „Aufwandsentschädigungssatzung für das Amt Britz-Chorin-Oderberg“ regelt den Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls für die ehrenamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse, für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen und für die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit betrauten Bürgerinnen und Bürger des Amtes Britz-Chorin-Oderberg. Diese Satzung muss aus rechtlichen und sachlichen Gründen überarbeitet werden.
Die Mitglieder des Amtsausschusses haben gemäß § 30 Absatz 4 i. V. m. § 140 BbgKVerf Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Gemäß § 30 Absatz 4 Satz 6 BbgKVerf kann das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen. Die Landesregierung hat auf dieser Grundlage die Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) erlassen. Danach orientieren sich die Höchstsätze für die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 6 Absatz 1 KomAEV an der Einwohnerzahl des Amtes, wobei hier die durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fortgeschriebene Einwohnerzahl am 30. Juni des Vorjahres maßgebend ist (§ 3 Absatz 1 KomAEV). Danach betrug die Einwohnerzahl des Amtes Britz-Chorin-Oderberg per 30. Juni 2023: 9.939. Gemäß § 6 Absatz 1 KomAEV kann demzufolge höchstens eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 90 Euro festgelegt werden. Dieser Betrag wird auch vorgeschlagen.
Vorsitzenden kann nach § 7 KomAEV neben der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höchstsätze sich ebenfalls nach der oben genannten Einwohnerzahl bemessen. Danach kann der Vorsitzenden des Amtsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 nur noch eine maximale zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 340 Euro gewährt werden. Dieser Betrag wird auch vorgeschlagen.
Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wurde mit Wirkung vom 9. Juni 2024 neu gefasst. Dabei wurde unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, dass Mitglieder von Beiräten eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können (§ 17 BbgKVerf). Bisher sah die Kommunalverfassung lediglich vor, dass ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls haben (§ 24 BbgKVerf a. F.).
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg richtet gemäß § 12 der Hauptsatzung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Dauer der Wahlperiode einen Beirat für die Vertretung der Interessen von Einwohnern der amtsangehörigen Gemeinden ab dem sechzigsten Lebensjahr ein (Seniorenbeirat). Alle Mitglieder von Beiräten des Amtes erhielten bisher eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro. Eine Differenzierung nach Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz und einfacher Mitgliedschaft erfolgte nicht.
Der „Seniorenbeirat des Amtes Britz-Chorin-Oderberg“ wies in der Vergangenheit mehrfach darauf hin, dass der aus der ehrenamtlichen Tätigkeit resultierende Aufwand für die Mitglieder des Beirates ursprünglich unterschätzt wurde und die vorgenannten 15 Euro für den tatsächlichen Aufwand nicht mehr auskömmlich sind. Er verweist hierbei insbesondere auf die Aufwendungen der Ortsvertreterinnen und Ortsvertreter für die unverzichtbare Mobilität. Weiterhin sei vor allem der Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Vorsitzende des Beirates und ihre Stellvertreterinnen in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Hierbei sei auch der Mehraufwand aus dem Projekt „Pflege vor Ort“ zu berücksichtigen. Der Seniorenbeirat schlug deshalb für die vorsitzende Person eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro vor, für die stellvertretenden Personen 40 Euro und für die Mitglieder 30 Euro. Unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation empfahl die Verwaltung als Kompromiss eine Staffelung von 50 Euro, 35 Euro und 20 Euro. In seiner Sitzung am 25. September 2024 schlug der Sozialausschuss nun folgende Staffelung vor:
Die bisherigen jährlichen Aufwendungen in Höhe von ca. 5.400 Euro würden sich dadurch um ca. 4.300 Euro auf ca. 9.700 Euro erhöhen. Der genaue Betrag ist von der Anzahl der Mitglieder im Seniorenbeirat abhängig. Der Seniorenbeirat setzt sich aus maximal 32 Mitgliedern zusammen (jeweils zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den 16 Orten des Amtsbereiches), bisher waren nie alle Orte vollständig vertreten.
Alle weiteren Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung sind detailliert in der Synopse erläutert (Anlage 3). Anlage 1 bildet den Entwurf der neuen Satzung ab, Anlage 2 enthält zum Vergleich die bisherige Satzung aus dem Jahr 2019.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Sozialausschuss am 25.09.2024: Änderung der Staffelung bei Mitgliedern von Beiräten (§ 6): Vorsitz: 50 Euro, stv. Vorsitz: 40 Euro, Mitglieder: 25 Euro.
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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