Vorlage - CH-028/2015 IV
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Laut Herrn Klose von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim, am 30.01.2015 ist diese Beschilderung zwar in Ausnahmefällen möglich, aber in diesem Fall nicht sinnvoll und deshalb würde der Antrag hier abgelehnt werden.
Begründung: Es wird zu Verkehrsbehinderungen kommen, wenn zwei unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen 30 km/h und 50 km/h für den gleichen Straßenabschnitt gelten. Aus Lärmschutzgründen ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf 30 km/h ebenfalls nicht möglich, da diese Reduzierung nur zwei Dezibel beträgt. Sollte die Gemeinde auch weiterhin darauf bestehen, muss ein Lärmschutzgutachten erstellt werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |