Vorlage - CH-2024-087
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer. Sachverhalt:
Bei der Zweitwohnungsteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Gemeinden erhalten für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen von den Ländern (Einkommensteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungsteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Gemeinde aufzubringen sind.
Gemäß § 3 Absatz 1 der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Chorin vom 21.04.2020 wird die Steuer nach dem jährlichen Aufwand für die ortsübliche Nettokaltmiete und auf der Grundlage der Wohnfläche berechnet. § 3 Absatz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Chorin legt fest, dass die Nettokaltmiete als Vergleichsmiete und in Ersatz eines regionalen Mietspiegels nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbarer vermieteter Räume im Gemeindegebiet (Ortsüblichkeit) ermittelt und regelmäßig bezogen auf die Vergleichsobjekte aktualisiert wird.
Bisherige Berechnungsgrundlage ist die Erhebung vom 01.07.2019, nach der die ortsübliche Nettokaltmiete für die Gemeinde Chorin in Höhe von 3,34 EUR je qm ermittelt wurde. Im Rahmen der statistischen Erhebung zum Zensus 2022 wurde für die Gemeinde Chorin eine ortsübliche Nettokaltmiete in Höhe von 5,00 EUR je qm festgestellt.
Beim Zensus 2022 kommt ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, welches verlässliche Ergebnisse für ganz Deutschland liefert und auch der Gemeinde Chorin eine verlässliche Datenbasis für die ortsübliche Nettokaltmiete zur Verfügung stellt.
Entsprechend § 4 der Zweitwohnungsteuersatzung beträgt die Steuer 20 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 3. Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage um 1,66 EUR hat erhebliche Auswirkungen auf die zu zahlende Steuer. Legt man die derzeit veranlagten Wohnungen zugrunde, ergäbe sich eine Jahressteuer in Höhe von 31.545 EUR, was eine Steigerung von 50% bedeuten würde. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird vorgeschlagen, den Steuersatz entsprechend auf 15 v.H. anzupassen. Die Steigerung würde damit auf 12% innerhalb von 5 Jahren abgemildert und führt trotzdem dem Zweck der Zweitwohnungsteuer entsprechen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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