Vorlage - AA-2024-060 IV

 
 
Betreff: Kindertagesstätten im Land Brandenburg- Trägerschaft und Stimmrechte
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Amt Information
26.11.2024 
Sozialausschuss Amt zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage zu AA-2024-60 IV

Sachverhalt:

Im Sozialausschuss des Amtes sowie auch im Amtsausschuss selbst, stehen regelmäßig Entscheidungen über das Angebot in den Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere in den Kindertagesstätten des Amtes an. Im Zusammenhang damit sind auch Fragen zur Trägerschaft und den Stimmrechten der Mitglieder im Amtsausschuss zu klären.

 

Das Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe ist im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) -Kinder- und Jugendhilfe, dem wichtigsten Gesetz im gesamten Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, geregelt. Daneben gibt es noch weitere Bundes- und Landesgesetze, die zu beachten sind. Die für die Trägerschaft und die oben angesprochen Stimmrechte relevanten Vorschriften werden im folgenden Text beschrieben.

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). In der Regel sind die örtlichen Träger die kreisfreien Städte und die Kreise (in Ausnahmen auch kreisangehörige Städte). Die konkrete Struktur des Jugendamtes obliegt der Organisationshoheit der jeweiligen Kommune (hier Landkreis).

Der Landkreis Barnim ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe und verantwortlich für die Struktur des Jugendamtes. Dieses verantwortet die fachliche Anleitung der Kindertagesstätten im Landkreis, beispielsweise in den Regionalgruppen. Auch die Landeszuschüsse werden durch das Jugendamt auf der Grundlage verschiedenster Antragsverfahren, z.B. auf der Grundlage der vorgeschriebenen Quartalsmeldungen bewilligt und an die Träger ausbezahlt.

 

Träger von Einrichtungen

Nach § 14 des Kindertagesstättengesetzes - KitaG nnen Träger von Einrichtungen Gemeinden, Gemeindeverbände und Träger der freien Jugendhilfe, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Betriebe und private Einrichtungen usw. sein. Daraus ist abzuleiten, dass verschiedene Formen von Trägern in einer Gemeinde unabhängig voneinander und nebeneinander Kindertagesstätten betreiben können.

Die Träger haben bestimmte Bedingungen zu erfüllen. In einem Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII wird geprüft, ob diese gewährleistet sind.

 

Die Gemeinden können also selbst Träger sein, sind aber gleichzeitig verpflichtet, Zuschüsse an die freien Träger zu zahlen.

 

Zu den Aufgaben der Gemeinden zählen nach § 2 Absatz 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung - BbgKVerf die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Die Gemeinden können die Erfüllung dieser Aufgabe auf der Grundlage des § 135 Absatz 5 der BbgKVerf auf das Amt übertragen. In diesem Fall nimmt das Amt die Aufgaben als Träger der jeweiligen Einrichtung(en) anstelle der übertragenden Gemeinden wahr.

Behalten die Gemeinden diese Aufgabe, betreiben diese ihre eigenen Einrichtungen (Gemeinde Britz, Stadt Oderberg) in eigener Verantwortung.

 

Das KitaG regelt im § 16 ff die Finanzierung der Kindertagesstätten im Land Brandenburg.

Alle anerkannten Träger (also mit Betriebserlaubnis) von Einrichtungen, einschließlich die Gemeinden, erhalten über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anteiligen Landeszuschüsse nach § 16 des KitaG.

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Trägern die Grundstücke zur Verfügung zu stellen und einen Zuschuss zu den Betriebskosten zu leisten. Welche Kosten zu den Betriebskosten einer Kindertagesstätte zählen, wird durch den § 15 des KitaG definiert und durch die Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) her bestimmt. Zu den Betriebskosten zählen die angemessenen Personal- und die Sachkosten. Im Rahmen eigener Trägerschaft von Einrichtungen kommt die Gemeinde für die Kosten abzüglich der Zuschüsse des Landes, der Beiträge und anderer Erträge, selbst auf.

 

 

Schlussfolgernd ist festzustellen:

Zu den Aufgaben der Gemeinden zählt die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Sie kann diese Aufgabe selbst erfüllen, oder auf das Amt übertragen. Daneben können das Amt (bei Aufgabenübertragung) oder die Gemeinde selbst als Träger einer Einrichtung fungieren. Es ist weiterhin zulässig und üblich, dass neben der Gemeinde, wie in § 14 KitaG beschrieben, auch andere Träger, so z.B. Kirchen, Verbände usw. nebeneinander Kindertagesstätten betreiben.

 

Stimmrecht der Gemeinden im Amtsausschuss

§ 135 der BbgKVerf regelt die Aufgaben der Ämter. Einzelne Selbstverwaltungsaufgaben erfüllt dieses nur dann an Stelle der Gemeinden, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes diese vor dem 16.10.2018 auf das Amt übertragen haben.

Die Aufgabe Kindertagesbetreuung, die der Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zuzuordnen ist, haben die Gemeinden Chorin, Hohenfinow, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow und Parsteinsee bereits vor dem 16.10.2018 auf das Amt Britz-Chorin-Oderberg übertragen.

Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder des Amtsausschusses zu den Angelegenheiten der übertragenen Aufgabe ergibt sich aus Absatz 5 Satz 4 des § 135 der BbgKVerf.

Stimmberechtigt sind danach nur die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden die Aufgabe übertragen haben. Die Gemeinden Britz, Liepe und die Stadt Oderberg haben diese Aufgabe nicht auf das Amt übertragen. Deren Mitglieder im Amtsausschuss sind hier nicht stimmberechtigt.

 

Stimmberechtigt sind folglich nur die Mitglieder des Amtsausschusses aus den Gemeinden Chorin, Hohenfinow, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow und Parsteinsee.

 

 

Wortlaut BbgKVerf-§ 135 Absatz 5:

in der Fassung vom 5. März 2024

 

5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht. Ist eine Übertragung erfolgt, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, in den übertragenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.

 

Bildung von Kindertagesstättenausschüssen

Gemäß § 7 (1) KitaG soll in jeder Kindertagesstätte ein Kindertagesstätten-Ausschuss (Kita-Ausschuss) gebildet werden. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

In der Geschäftsordnung der Kindertagesstättenausschüsse ist geregelt, dass sich der Kita-Ausschuss aus den drei Interessengruppen mit mindestens zwei Vertretern der Elternschaft, der Beschäftigten und des Trägers, aber maximal zwei Stimmberechtigten pro Interessengruppe zusammensetzt.

 

Die Kommentierung zum KitaG hierzu:

Dem Träger ist freigestellt, wen er in den Kindertagesstätten-Ausschuss entsendet. Es empfiehlt sich die Vertretung durch Personen, die mit der Fach- und Dienstaufsicht über die Kindertagesstätte betraut sind. Dies kann auch die Leitung der Einrichtung sein. Es ist allerdings aufgrund der Zugehörigkeit der Leitung zum Kreis der Mitarbeiter(innen) zu bedenken, ob und bei welchen anstehenden Tagesordnungspunkten und Entscheidungen eine solche Beauftragung sinnvoll ist.“