Vorlage - CH-2024-090
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt den als Anlage 1 beigefügten Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kloster Chorin für das Wirtschaftsjahr 2025 gem. § 14 Abs. 3 EigV.
Sachverhalt:
Gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Brandenburg (EigV) hat der Eigenbetrieb für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Entsprechend § 14 Abs. 3 EigV ist der Wirtschaftsplan von der Werkleitung aufzustellen und bedarf des Beschlusses durch die Gemeindevertretung.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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