Vorlage - OD-2024-083
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Ausweisung einer eingeschränkten Haltverbotszone für den Bereich „Platz der Einheit“ gemäß Anlage 1 – Entwurf Vz.-Plan und beauftragt den Amtsdirektor einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
Durch die Wohnungsverwaltung der Mehrfamilienhäuser (MFH) „Platz der Einheit 5 – 11“ wurde mitgeteilt, dass durch parkende Fahrzeuge unmittelbar vor den Wohnblöcken die Zufahrten blockiert und der Zugang zu den Objekten erschwert wird. Auch das Parken auf den Grünflächen wird angemahnt. Die Wohnungsverwaltung wünscht die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen, die eine Parkregelung schaffen.
Die in der Stadt Oderberg gelegene Straße „Platz der Einheit“ stellt die Zufahrt zu den MFH „Platz der Einheit 5 – 11“ dar. Die Straße führt zu einer Wendestelle am südlichen Ende sowie über eine schmale Straße unmittelbar vor die v. g. MFH. Fünf unterschiedliche große Flächen sind deutlich von der Fahrbahn abgegrenzt. Ein Parkplatz (P1) an der Einmündung „Straße der Jugend“ ist vorhanden. Einige Verkehrszeichen (Vz.) sind vorhanden, welche die Parksituation sowie die Streckenführung regeln. Der P1 ist kürzlich mit einem neuen Vz. 314 samt Zz. 1010-58 versehen worden. Am P4 ist das Vz. 314 vorhanden. Am Abzweig zum MFH 5 – 7 sind die Vz. 220-10/ -20 sowie an der Ausfahrt MFH 10 – 11 ist das Vz. 267 aufgestellt. Hier wurde eine Einbahnstraßenregelung geschaffen.
Innerhalb geschlossener Ortschaft ist es in der Regel gestattet, auf der Fahrbahn zu parken. Ist ein ausreichend befestigter Seitenstreifen vorhanden, ist dieser zum Parken zu nutzen. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regelung werden durch Verkehrszeichen oder bauliche Gegebenheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung geschaffen. Generell ist das Parken im Bereich von Kurven oder an engen Straßenstellen untersagt. Das Halten oder Parken auf Grünflächen, welche öffentlich zugänglich sind, ist nicht gestattet. Verstöße können mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.
Für die Aufstellung der Vz. und Zz. ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim notwendig. Für die o. g. Vz. und Zz. liegen keine entsprechenden VAO vor.
Kostenschätzung Verkehrszeichen u. Zubehör:
Für Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Baubetriebshof sind Kosten von ca. 400,00 EUR einzuplanen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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