Vorlage - AA-2024-073 IV

 
 
Betreff: Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Amt Information
26.11.2024 
Sozialausschuss Amt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

 

Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz BbgKJG) 

Brandenburgs erstes Kinder- und Jugendgesetz gilt seit dem 01. August 2024. Es st das bisherige „Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe“ (AGKJHG) aus dem Jahr 1991 ab, das seit seinem Erlass zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erlebt hatte, nicht aber eine grundlegende Überarbeitung.

Damit werden die Rechte von Brandenburgs Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen deutlich ausgeweitet.

Das "Gesetz zur rderung und zum Schutz junger Menschen" regelt unter anderem:

  • die umfassende Pflicht zu Schutzkonzepten,
  • die rderung von Netzwerken zum Kinderschutz und
  • eine klare Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen.
  • Träger der Jugendhilfe bekommen mehr Rechtssicherheit.
  • Die Landes-Kinder- und Jugendbeauftragte, der Landespräventions- und der Familienbeirat sind damit gesetzlich verankert.
  • Gleichzeitig werden auch die Anforderungen des Bundes nach der Reform des Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Landesrecht umgesetzt.

Das Gesetz der 1.000 Stimmen

Erstmals wurde ein Gesetz nicht nur für, sondern auch mit Kindern und Jugendlichen erarbeitet. Rund 1.000 junge Brandenburgerinnen und Brandenburger haben daran mitgeschrieben. Zwei ihrer klaren Forderungen wurden erfüllt: Kinder- und Jugendliche haben nunmehr gegenüber zuständigen Stellen einen Anspruch auf Beteiligung, soweit ihre spezifischen Interessen betroffen sind. Für die Kommunen gilt weiterhin § 18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung. In den Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung macht das Gesetz den Weg frei, damit hier künftig altersabgestufte, aber ansonsten einheitliche Taschengelder an Kinder und Jugendliche ausgezahlt werden können.

 

Stärkung der Vertretungsgremien

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landes-Kinder- und Jugendbeauftragten werden mit dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz gesetzlich verankert. Im Oktober 2021 wurde Kathrin Krumrey als unabhängige Landes-Kinder- und Jugendbeauftragte zur Wahrnehmung der Belange von Kindern und Jugendlichen eingesetzt. Das Land Brandenburg gehört damit zu den wenigen Ländern in Deutschland, die eine solche Beauftragte haben.

ndelung wesentlicher Rechtsvorschriften in einem Gesetz

Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz ist umfassend, da es wesentliche Rechtsvorschriften bündelt. So trat am 10. Juni 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes (KJSG) in Kraft. Mit ihm wurden rund 300 Änderungen an Vorschriften im Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vorgenommen. Dies betrifft den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, die Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen, die Prävention vor Ort und die bessere Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Diese Vorgaben werden nun in Landesrecht umgesetzt. Darüber hinaus besteht Reformbedarf: Bisher regelt das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in Brandenburg alle wesentlichen landesrechtlichen Umsetzungsregelungen außerhalb des Kindertagesstättengesetzes. Diverse Änderungen von Gesetzen, die damit in Verbindung stehen, machten eine Überarbeitung erforderlich. Ein weiterer Auftrag ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag: die Stärkung von Kinder- und Jugendbeteiligung und des Kinder- und Jugendschutzes. Diese Ziele wurden mit dem Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz nun festgeschrieben.

Wesentliche Inhalte des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes:

Stärkung der Rechte junger Menschen und Familien (§§ 9 ff)

 

Insbesondere Informations-, Anhörungs-, Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihrer Familien zum Beispiel gegenüber Jugendämtern werden gesetzlich festgeschrieben.

 

Ausweitung der Kinder- und Jugendbeteiligungen (§§ 11 ff)

 

Bereits jetzt regelt § 19 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die Beteiligungsrechte bei kommunalen Angelegenheiten. Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz wird darüber hinaus nun jungen Brandenburgerinnen und Brandenburgern ein Anspruchsrecht auf Beteiligung gegenüber zuständigen staatlichen Stellen auch auf Landesebene einräumen, wenn ihre spezifischen Interessen betroffen sind.

 

Mehr Kinder- und Jugendschutz (§§ 14 ff)

 

Mit dem Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz wird ein wichtiges Ziel aus dem Koalitionsvertrag der Landesregierung erreicht. Überall, wo mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, müssen künftig Schutzkonzepte aufgestellt werden etwa auch in Schulen und Organisationen. Erstmals wird auch der Kinder- und Jugendmedienschutz gesetzlich geregelt.

 

Erweiterte Gewährleitung ortsnaher Ombudsstellen (§§42 ff)

 

Alle Leistungsberechtigten also junge Menschen und ihre Familien nnen künftig bei Streitfällen mit Trägern der Jugendhilfe (Jugendeinrichtungen, Kitas) Ombudsstellen anrufen. Die vom Land einzurichtenden Stellen werden Beratung und Unterstützung anbieten.

 

 

Inklusion ermöglichen und verwirklichen (§§ 46 ff)

 

Alle Angebote der Jugendhilfe sollen für alle jungen Menschen soweit als möglich gleichermaßen zugänglich werden von der Kita über die Hilfen zur Erziehung bis zur Jugendarbeit. Landkreise sollen die Möglichkeit haben, Leistungen nach SGB VIII und SGB IX aus einer Hand anzubieten.

 

Rechtssicherheit und -klarheit für freie Träger der Jugendhilfe (§§ 131 ff)

 

Festgeschrieben werden die Mitwirkungsrechte für Träger sowie Erlaubnisverfahren und die Anerkennung als freie Träger. Ebenso werden Selbstorganisationen gesetzlich im Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz beschrieben.

 

Verankerung der Schulsozialarbeit als Jugendsozialarbeit in Schulen (§§ 91 ff)

 

Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz schafft Rechtsklarheit: Bei der Schulsozialarbeit handelt es sich um eine Aufgabe innerhalb der Jugendhilfeleistung, es ist keine schulische Verantwortung. Dazu wird auch die Bedarfsfeststellung geregelt.

 

Stärkere Beteiligung und Mitwirkung der Verbände (§ 110)

 

Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss bekommt mit dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz Beschlussrechte. Bisher ist es lediglich ein beratendes Gremium.

 

Vorgehen gegen extremistische Aktivitäten (§ 16, § 25)

 

Ähnlich wie es das Schulgesetz für Schulen regelt, erhalten Einrichtungen der Jugendhilfe einen klaren Rahmen und festgelegte Möglichkeiten, um auf extremistische Aussagen, Haltungen und Handlungen angemessen und altersgerecht reagieren zu können.

 

Die oberste Landesjugendbehörde hat zur Umsetzung des BbgKJG zu nachfolgenden Themen Erläuterungsschreiben herausgegeben, welche auf unter Kinder- und Jugendgesetz | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) - Fachportal einsehbar sind. Diese Erläuterungen geben die Rechtsauffassung der obersten Landesjugendbehörde wieder.

 

  • Bildung und Besetzung der Jugendhilfeausschüsse
  • Fortgeltung Verwaltungsakte
  • Anschreiben: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Aufsatz: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • Anschreiben zu § 7 Konsumcannabisgesetz sowie Aufsatz zu § 7 Konsumcannabisgesetz
  • Erläuterungen zu Einrichtungen der stationären und teilstationären Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, von Internaten und Wohnheimen
  • Landes- Kinder- und Jugendausschuss
  • Erläuterungen zu amtlichen Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörde