Vorlage - AA-2024-076 IV

 
 
Betreff: Festlegung zur Form der Veröffentlichung des "Amtsblattes für das Amt Britz-Chorin-Oderberg"
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Entscheidung
05.12.2024 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Hauptsatzung-LK-27

Sachverhalt:

 

Das Amt Britz-Chorin-Oderberg und die amtsangehörigen Kommunen sind auf Grund von § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) verpflichtet, ein amtliches Bekanntmachungsblatt herauszugeben. Dieses amtliche Bekanntmachungsblatt ist im Amt Britz-Chorin-Oderberg das „Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg“, das grundsätzlich nach Bedarf, in der Regel monatlich herausgegeben wird. Das Amtsblatt erscheint in ausreichender Menge in Papierform und wird an alle Haushalte in den amtsangehörigen Kommunen zugestellt. Die Amtsverwaltung ist dabei für die Zusammenstellung, Prüfung und Vorredaktion der Inhalte zuständig, für Redaktion und Druck ist ein Dienstleister verantwortlich.

 

Das amtliche Bekanntmachungsblatt kann weiterhin einen freiwilligen sogenannten nichtamtlichen Teil mit ortsspezifischen Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten. Für diesen nichtamtlichen Teil finden die Bestimmungen des Landespressegesetzes und des Wettbewerbsrechts Anwendung. Der nichtamtliche Teil füllt regelmäßig den überwiegenden Teil des Amtsblattes aus (ca. 60% bis 80% der Gesamtausgabe) und verursacht somit die überwiegenden Kosten.

 

Mit Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 25. Juni 2024 besteht nun auch die Möglichkeit, dass Amtsblatt nur noch im Internet zu veröffentlichen (§ 5a BekanntmV) und somit auf ein Druckerzeugnis zu verzichten. Der Landkreis Barnim macht von dieser Möglichkeit seit dem November 2024 Gebrauch. Aus verschiedenen Gründen schlägt auch die Verwaltung vor, in Zukunft das Amtsblatt nur noch im Internet zu veröffentlichen. Das Amtsblatt wird unabhängig davon schon seit vielen Jahren auf der Webseite des Amtes unter www.britz-chorin-oderberg.de publiziert.

 

  1. Kosten

 

Die jährlichen Kosten für die Herausgabe des Amtsblattes in seiner aktuellen Form belaufen sich im Schnitt auf ca. 33.000 Euro. Durch die komplette Digitalisierung und somit Vermeidung der Kosten für Druck und Verteilung des Amtsblattes könnten so jährlich im Schnitt ca. 21.000 Euro an Aufwendungen eingespart werden.

rde darüber hinaus auf einen nichtamtlichen Teil verzichtet werden, würden Kosten für Rechtsanwälte entfallen, die in den zurückliegenden Jahren immer wieder wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Urheber- und Persönlichkeitsrechte anfielen (im Schnitt ca. 2.500 Euro pro Jahr).

 

Bei einer rein digitalen Variante wäre es schließlich auch denkbar, den Dienstleister einzusparen und die vollständige Redaktion durch die Verwaltung selbst vorzunehmen. Hierfür wäre allerdings erhöhte zeitliche Ressourcen bei einem oder mehreren Beschäftigten der Verwaltung notwendig.

 

  1. Zustellung

 

In den zurückliegenden Jahren haben sich die grundsätzlichen Probleme mit den Postdienstleistern immer weiter verschärft. Dies schlägt sich regelmäßig auch bei der Zustellung des Amtsblattes in gedruckter Form nieder. Für die Zustellung wurde sich dabei abwechselnd verschiedener Dienstleister bedient, momentan gilt die Deutsche Post AG noch als am zuverlässigsten, aber auch hier gibt es teilweise eklatante Mängel. Forderungen zur Nachbesserung zeigen regelmäßig keine Wirkung; weitergehende Druckmittel existieren auf einem Markt mit nur zwei Anbietern nicht. Die Problematik betrifft in einigen Ortslagen mittlerweile nicht nur das Amtsblatt, sondern auch andere Druckerzeugnisse (Wochenzeitungen, teilweise auch einfache Briefe und Pakete.). Die Nichtzustellung bzw. die nicht zeitnahe Zustellung führt in der Bevölkerung (berechtigter Weise) regelmäßig zu Unmut. Vorgenannte Probleme würden sich durch die rein digitale Veröffentlichung erübrigen.

 

  1. Hauptsatzung

 

Eine Entscheidung zu dieser Thematik ist auch insofern notwendig, weil im Amt und den amtsangehörigen Kommunen nach Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung sämtliche Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen zu überarbeiten sind. In der Hauptsatzung des Amtes ist dabei festzulegen, wo und in welcher Form öffentliche Bekanntmachungen publiziert werden. In der Anlage ist hier als Beispiel der entsprechende Paragraf der neuen Hauptsatzung des Landkreis Barnim angefügt.