Vorlage - OD-2024-086
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Oderberg über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer. Sachverhalt:
Bei der Zweitwohnungsteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Stadt erhält für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen vom Land (Einkommensteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungsteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Stadt aufzubringen sind.
Gemäß § 3 Absatz 1 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Oderberg vom 28.10.2020 (siehe Anlage 2) wird die Steuer nach dem jährlichen Aufwand für die ortsübliche Nettokaltmiete und auf der Grundlage der Wohnfläche berechnet. § 3 Absatz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Oderberg legt fest, dass die Nettokaltmiete als Vergleichsmiete und in Ersatz eines regionalen Mietspiegels nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbarer vermieteter Räume im Stadtgebiet (Ortsüblichkeit) ermittelt und regelmäßig bezogen auf die Vergleichsobjekte aktualisiert wird.
Bisherige Berechnungsgrundlage ist die Erhebung vom 01.07.2019, nach der die ortsübliche Nettokaltmiete für die Stadt Oderberg in Höhe von 4,61 EUR je qm ermittelt wurde. Im Rahmen der statistischen Erhebung zum Zensus 2022 wurde für die Stadt Oderberg eine ortsübliche Nettokaltmiete in Höhe von 4,50 EUR je qm festgestellt.
Beim Zensus 2022 kommt ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, welches verlässliche Ergebnisse für ganz Deutschland liefert und auch der Stadt Oderberg eine verlässliche Datenbasis für die ortsübliche Nettokaltmiete zur Verfügung stellt.
Entsprechend § 4 der Zweitwohnungsteuersatzung beträgt die Steuer 15 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 3. Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage um 0,11 EUR verringert die zu erhebende Steuer. Um den Kostensteigerungen der letzten Jahre für die Vorhaltung der Infrastruktur und der kulturellen und sozialen Einrichtungen der Stadt zu entsprechen, wird vorgeschlagen, den Steuersatz auf 18% anzupassen. Die Steigerung der Steuererhebung würde damit rund 17% innerhalb von 5 Jahren betragen (zum Vergleich Steigerung Verbraucherpreisindex von 2020 bis 2024 um 19,3) und dem Zweck der Zweitwohnungsteuer entsprechen. Verschiedene Szenarien befinden sich ergänzend in Anlage 3.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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