Vorlage - OD-2024-089 IV

 
 
Betreff: Übergabe der kommunalen Kindertagesstätten an einen freien Träger
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
11.12.2024 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Die Stadtverordnetenversammlung Oderberg hat sich mit Sitzungsvorlage OD-051/2023 dafür ausgesprochen, ein Interessenbekundungsverfahren zur Übertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätten „Oderberger Rasselbande“ und „Am Albrechtsberg“ durchzuführen. Die Bewerbungen waren bis zum 15.12.2023 beim Amt Britz-Chorin-Oderberg einzureichen. Es lagen drei Interessenbekundungen vor und die Stadtverordneten haben in ihrer Sitzung am 22.05.2024 mit Sitzungsvorlage OD-2024-034 den Amtsdirektor beauftragt, mit der EJF gemeinnützige AG Verhandlungsgespräche aufzunehmen. Im Ergebnis der Verhandlungen soll der Stadtverordnetenversammlung ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet werden.

 

Eine Ausschreibung war nicht erforderlich, da die Vergabe einer Kita an einen freien Träger zum Zwecke der Betreibung kein Auftrag im Sinne des § 30 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) ist.

 

Die EJF gemeinnützige AG ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII und betreibt derzeit eine Vielzahl von Kindereinrichtungen. Sie ist ein bundesweit tätiges, christlich geprägtes Unternehmen der Sozialwirtschaft. Es schafft Hilfe für Menschen aller Altersgruppen und Glaubensrichtungen, die eine besondere persönliche und soziale Zuwendung brauchen. Das EJF entwickelt und betreibt ambulante und stationäre Angebote für Menschen mit Behinderung, für Kinder, Jugendliche und Familien, für wohnungslose und geflüchtete Menschen, für Seniorinnen und Senioren. Zum EJF gehören außerdem Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Beratungs- und Bildungsarbeit sowie Integrationsunternehmen. Nach § 14 des Kindertagesstättengesetzes - KitaG nnen Träger von Einrichtungen Gemeinden, Gemeindeverbände und Träger der freien Jugendhilfe, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Betriebe und private Einrichtungen usw. sein. Die Träger haben bestimmte Bedingungen zu erfüllen. In einem Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII wird geprüft, ob diese gewährleistet sind.

 

Die vorliegende Rahmenkonzeption Geschäftsbereich Kindertagesbetreuung, die Kurzkonzepte und Raumnutzungspläne für die beiden Einrichtungen der Stadt Oderberg haben fachlich überzeugt und wurden von der Verwaltung sowie der Stadtverordnetenversammlung positiv bewertet. Die entsprechenden Unterlagen sind online einsehbar unter der Sitzungsvorlage OD-2024-034.

 

Der Vertrag zur Betreibung der Kindertagesstätten re zwischen der Stadt Oderberg und dem freien Träger abzuschließen. Darüber hinaus re ein Vertrag zur Vermietung der Räume in der Grundschule und zur unentgeltlichen Überlassung der Liegenschaft Kindertagesstätte „Oderberger Rasselbande“ mit dem freien Träger abzuschließen. Vorgenannte Verträge sind an die Trägerschaft zu binden.

 

Die Überleitung des pädagogischen Personalsrde auf der Grundlage des § 613 a BGB erfolgen. Die Verwaltung sieht derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Widerspruch gem. § 613 a Abs. 6 BGB veranlassen könnten. Im Informationsschreiben an die Beschäftigten gem. § 613 a Abs. 5 BGB würde zudem deutlich darauf hingewiesen, dass die Stadt Oderberg keineglichkeit der Weiterbeschäftigung von pädagogischem und technischem Personal auf freien Stellen hat.

 

Das KitaG regelt im § 16 ff. die Finanzierung der Kindertagesstätten im Land Brandenburg. Alle anerkannten Träger von Einrichtungen, einschließlich die Gemeinden, erhalten über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anteiligen Landeszuschüsse nach § 16 des KitaG.

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Trägern die Grundstücke zur Verfügung zu stellen und einen Zuschuss zu den Betriebskosten zu leisten. Welche Kosten zu den Betriebskosten einer Kindertagesstätte zählen, wird durch den § 15 des KitaG definiert und durch die Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) näher bestimmt. Zu den Betriebskosten zählen die angemessenen Personal- und die Sachkosten. Im Rahmen eigener Tgerschaft von Einrichtungen kommt die Gemeinde für die Kosten abzüglich der Zuschüsse des Landes, der Beiträge und anderer Erträge, selbst auf.

 

Der voraussichtliche jährliche Mehrbedarf an Zuschuss r freie Träger von Kindertagesstätten in Höhe von voraussichtlich ca. 140.000 EUR kann derzeit unter Berücksichtigung der Haushaltslage nicht gedeckt werden. Der Haushaltsplan der Stadt Oderberg kann seit mehreren Jahren der gesetzlichen Verpflichtung zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf nicht entsprechen. Der in den jeweiligen Vorjahren aufgelaufene ordentliche Fehlbetrag kann im Haushaltsplanjahr 2023 ebenfalls nicht ausgeglichen werden. Auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Stadt Oderberg wurde verzichtet, da der materielle Haushaltsausgleich voraussichtlich in 2025 erreicht werden kann. Die Stadt Oderberg ist darüber hinaus aufgrund der angespannten Liquiditätssituation zur besonderen Sparsamkeit verpflichtet.