Vorlage - CH-2024-105
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Entlastung der Werkleitung des Eigenbetriebes Kloster Chorin für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 33 (1) Nr. 2 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Brandenburg (EigV).
Sachverhalt:
Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Brandenburg (EigV) hat die Werkleitung für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung und dem Anhang. Anzuwenden sind die Vorschriften für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des HGB.
Entsprechend § 27 Abs. 1 EigV sind der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes zu prüfen. Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2023 wurde durch die Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft geprüft.
Mit Datum vom 28. November 2024 erteilte die Prüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und befindet, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der EigV i.V.m. den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2023 vermittelt. Darüber hinaus wird bescheinigt, dass der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt, in allen wesentlichen Belangen in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Laut § 33 EigV hat die Gemeindevertretung über die Entlastung der Werkleitung zu beschließen. Auf Basis des Prüfungsurteils wird der Gemeindevertretung die Beschlussfassung empfohlen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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