Vorlage - LI-2025-001
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Amtsdirektor wird beauftragt, für die Umsetzung der geplanten Vorhaben zur Erhöhung der Barrierefreiheit an den Haltestellen „Wendeschleife“, „Am Schlossberg“ und „Brauerstraße“ erforderliche Fördermittel zu beantragen.
Sachverhalt:
In der Gemeinde Liepe befinden sich entlang der Ortsdurchfahrt (Karl-Liebknecht-Straße / Ernst-Thälmann-Straße) insgesamt 9 Haltestellenpunkte des öffentlichen Personennahverkehrs, die regelmäßig von Fahrzeugen der Barnimer Busgesellschaft angefahren werden.
Sechs dieser neun Haltestellen sind nahezu barrierearm, dass heißt, mit Auftrittsfläche und Wartehallenunterstand ausgestattet. Allerdings erfüllen drei Haltestellen diese Anforderungen nicht oder teilweise nicht.
Der Haltestellenpunkt „Wendeschleife“ befindet sich gegenüber dem Grundstück Ernst-Thälmann-Straße 26 in Fahrtrichtung Oderberg. Er liegt zu einem großen Teil auf dem im Privateigentum befindlichen Flurstück 274 der Flur 5 der Gemarkung Liepe. An diesem Haltestellenpunkt gibt es weder eine Auftrittsfläche noch ein Haltestellenunterstand.
Haltestelle „Wendeschleife“
Der Haltestellenpunkt „Am Schlossberg“ befindet sich vor dem Grundstück Ernst-Thälmann-Straße 40a. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Oderberg hat zwar eine gepflasterte Aufstellfläche, die durch einen Straßenbord von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Allerdings fehlt auch hier ein Warteunterstand.
Beim Haltestellenpunkt „Brauerstraße“ gibt es in Fahrtrichtung Eberswalde sowohl eine gepflasterte Aufstellfläche als Teil des hier vorhandenen Gehwegs als auch eine Wartehalle aus Ziegelmauersteinen. Diese erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an einen modernen, barrierefreien Haltestellenunterstand. Darüber hinaus befindet sich die Wartehalle als auch eine Bank, die für Wartenden aufgestellt wurde auf dem in Privateigentum stehenden Flurstück 142 der Flur 2 der Gemarkung Liepe (Ernst-Thälmann-Straße 26a).
Haltestelle „Brauerstraße“
In der Barriefreiheitsanalyse des Amtes Britz-Chorin-Oderberg vom 03.04.2024 heißt es unter Punkt 2.3 (Bushaltestellen): „Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 1. Januar 2013 und der Neufassung des § 8 Abs. 3 PBefG ist zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit der Haltestellen im ÖPNV herzustellen. Im Nahverkehrsplan 2017 - 2026 für den übrigen ÖPNV des Landkreises Barnim wurde eine Klassifizierung der Haltestellen für den Landkreis Barnim vorgenommen. Diese dient dem Ziel der gesetzlich normierten „vollständigen Barrierefreiheit“. Ein Um- und Ausbau der Haltestellen konnte in dem ursprünglich angedachten Zeitrahmen bis zum Jahr 2022 nicht realisiert werden. Aus diesem Grund wurden Priorisierungen vorgenommen, um vorrangig Verknüpfungshaltestellen mit hohem Fahrgastaufkommen (Kategorie A) barrierefrei auszubauen. Danach erfolgt der Aus- und Umbau der Haltestellen mit regionaler Bedeutung und weniger hohem Fahrgastaufkommen (Kategorie B). In dritter Kategorie (Kategorie C), die alle übrigen Haltestellen umfasst, soll ebenfalls die vollständige Barrierefreiheit hergestellt werden, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Ausnahme-tatbestände sind durch folgende Aspekte gegeben: Zugang zur Haltestelle ist nicht barrierefrei und/oder sehr geringe EW-Zahl im Ortsteil (< 1.000) und gleichzeitig kein nachgewiesener Bedarf. Keine Ausnahmetatbestände liegen hingegen vor, wenn sich im Einzugsgebiet der Haltestellen ein Krankenhaus, ein Ärztezentrum, eine Einrichtung für behinderte Menschen oder eine sonstige Einrichtung mit besonderer Nachfrage mobilitätseingeschränkter Menschen befindet. In diesen Fällen besteht ein erhöhtes Bedürfnis für eine barrierefreie Beförderung.“
Gemäß des Leitfadens zum Ausbau „barrierefreier Bushaltestellen“ des Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH sind die genannten Haltestellen zwar in die Kategorie C2 (Standardhaltestelle ohne Umstiegsfunktion, mit ausschließlich lokaler Bedeutung, mäßiger Nachfrage und ohne besondere Angebotsqualität) einzuordnen. Dennoch sieht sich die Gemeinde Liepe verpflichtet, die Barrierefreiheit ihrer Bushaltestellen stetig zu erhöhen. Insbesondere die Errichtung von Wartehäuschen dient sowohl mobilitätseingeschränkten Nutzern als auch auf den Schulbusverkehr angewiesenen Schülerinnen und Schülern.
Zur Errichtung der Wartehäuschen an den Haltestellen „Wendeschleife“, „Am Schlossberg“ und „Brauerstraße“ sowie einer Aufstellfläche am Haltepunkt „Wendeschleife“ sind neben erforderlichen Abstimmungen der Barnimer Busgesellschaft und des Landesbetriebs Straßenwesen insbesondere die Eigentumsverhältnis im Bereich der Haltestellen „Wendeschleife“ und „Brauerstraße“ zu regeln.
Zur Umsetzung dieser geplanten Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit ist die Gemeinde Liepe auf die Zuweisung von Fördermittel angewiesen.
Die Gemeinde Liepe kann seit Jahren den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich nicht darstellen. In dem 2020 aufgestellten Haushaltssicherungskonzept und den 4 Fortschreibungen konnte kein Zeitraum dargestellt werden, in dem der Haushaltsausgleich erreicht wird. Alle bisherigen Bemühungen, wie der Verkauf von Grundstücken oder die Bewilligung von Bedarfszuweisungen des Landes Brandenburg und die Haushaltsführung nach den Bedingungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 69 BbgKVerf, konnten das jährliche strukturelle Defizit nicht nachhaltig ausgleichen. Diese Entwicklung wird sich auch in 2025 fortsetzen. Die Gemeinde Liepe kann voraussichtlich weiterhin der gesetzlichen Verpflichtung, die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist, nicht nachkommen. Aus diesem Grund werden auch weiterhin die Bedingungen zur Haushaltswirtschaft unter der vorläufigen Haushaltsführung maßgeblich sein. Danach sind Aufwendungen und Auszahlungen sowie das Eingehen von Verpflichtungen nur zulässig, insoweit die Gemeinde dazu rechtlich verpflichtet ist oder dies für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen für die Errichtung von Wartehallen an den Bushaltestellen nachgewiesen werden, um einen Eigenanteil der Gemeinde Liepe im Haushaltsplan darstellen zu können. Amderenfalls ist die Investitionsmaßnahme nur umsetzbar, soweit sie vollständigt durch Fördermittel gegenfinanziert werden kann.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |