Vorlage - AA-2025-007 IV

 
 
Betreff: Umgang mit Wahlwerbung in den amtsangehörigen Gemeinden
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Information
29.01.2025 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen  (AA-2025-007 IV)
Anlagen:
Amtsblatt 52_20
Anlage 2 zu AA-2025-007 IV

Sachverhalt:

 

Die Amtsverwaltung wurde beauftragt, eine Änderung der Sondernutzungssatzung in einer amtsangehörigen Gemeinde hinsichtlich der Anbringung von Wahlplakaten am Zubehör der Straßen, hier an den Lichtmasten, vorzunehmen.

Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025 ist eine rechtswirksame Änderung der Sondernutzungssatzung nicht möglich. Die Zeitschiene, von der Vorberatung im Fachausschuss über Beschlussfassung der Gemeindevertretung bis zur Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt und somit Tag des Inkrafttretens, ist für die Umsetzung der Wahlwerbung zur Bundestagswahl 2025 nicht einzuhalten. Bereits Ende Dezember 2024 sind in der Amtsverwaltung Britz-Chorin-Oderberg die ersten Anträge auf Plakatierung, im Rahmen der Wahlwerbung, eingegangen.

 

Derzeit ist gemäß der Sondernutzungsatzung das Anbringen von Werbeanlagen, mit Ausnahme der Regelungen von Plakatwerbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, am Straßenzubehör verboten (vgl. Textauszug § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Sondernutzungssatzung). Hiervon ausgenommen ist die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen, aufgrund der geltenden Sondernutzungssatzung vom 16. September 2016.

§ 4 Abs. 3

Verbote

Das Anbringen von Werbeanlagen ist mit Ausnahme der Regelungen gemäß § 7 Absatz 2 dieser Satzung, am Straßenzubehör (Verkehrszeichen und -einrichtungen, Ampeln, Straßenbeleuchtung, Vorwegweiser und anderes) sowie an Bäumen durch Bekleben, Anhängen und andere Befestigungsarten verboten. Auch ist die Befestigung unmittelbar vor Hinweisschildern der Feuerwehrausfahrten und Bushaltestellen untersagt.

§ 7 Abs. 2

Erlaubnis- und gebührenpflichtige
Sondernutzung

Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, ist für einen Zeitraum von zwei Monaten vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg steht, ist für die Dauer der jeweiligen Eintragungsfrist zuzüglich zwei Wochen zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann durch Satzungen die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. Im Übrigen bleibt der Gemeinde eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen (§ 18 Absatz 3 Brandenburgisches Straßengesetz). Die Gebührenbefreiung im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 3 dieser Satzung bleibt unberührt.

 

Plakatierung zum Anlass von Wahlen muss gemäß den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg vom Dezember 2020 durchgeführt werden (vgl. Anlage 1). Ordnungswidrig angebrachte Plakate werden, im Rahmen der Ersatzvornahme und zu Lasten des Verursachers, entfernt. Zusätzlich kann die Ordnungswidrigkeit entsprechend geahndet werden.

 

Momentan ist eine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Wahlplakate in der Sondernutzungssatzung der amtsangehörigen Gemeinden festgeschrieben (vgl. Textauszug § 7 Abs. 3 Sondernutzungssatzung). Hiervon ausgenommen ist die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen, aufgrund der geltenden Sondernutzungssatzung vom 16. September 2016.

§ 7 Abs. 3

Erlaubnis- und gebührenpflichtige
Sondernutzung

Wahlplakate von Wahlvorschlagsträgern in der Gemeinde x werden auf maximal x Doppelplakate begrenzt. Die Wahlplakate sind in einer Höhe von 2,50 m anzubringen.

Die Menge der Plakate ist im Antrag anzugeben.

 

Seitens des Landkreises Barnim wurde die Kontingentierung von Wahlplakaten Anfang 2024 einer rechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. Anlage 2). Im Ergebnis muss eine Kontingentierung angemessen sein, das heißt, sie darf die an Wahlen teilnehmenden Parteien, Gruppen und Kandidaten nicht zu sehr einschränken. Der angemessene Umfang der Wahlwerbung bestimmt sich nach dem Gleichheitssatz gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung des gesetzlich verankerten Grundsatzes der „abgestuften Chancengleichheit“ gemäß dem Gesetz über politische Parteien (Parteiengesetz).

 

nftig kann über eine generelle Untersagung der Nutzung von verzinkten und farbbeschichteten Lichtmasten im Rahmen von Sondernutzung in den amtsangehörigen Gemeinden diskutiert werden. Alternative Formen der Wahlwerbung könnten Aufsteller, weitere mobile Großflächenwerbetafeln sowie eine Plakatierung am Privateigentum (mit Zustimmung des Grundstückseigentümers) sein. Nach Durchführung der Bundestagswahl 2025 wird die Amtsverwaltung eine Auswertung zur durchgeführten Verfahrensweise in Anlehnung der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen vom 16. September 2016 vornehmen (z.B. Anzahl der Beschwerden, Anzahl der Klageverfahren, Erfahrungen der Gemeinde etc.). Sollte das Ergebnis, hier die Durchführbarkeit und Wirksamkeit, positiv ausfallen, kann über eine Anpassung der Sondernutzungssatzung in den politischen Gremien beraten werden.

 

Hinweise der Verwaltung:

 

Im Zuge einer möglichen Beratung, über die Anpassung der Sondernutzungssatzungen in den amtsangehörigen Gemeinden, sollten im Ergebnis möglichst harmonisierende Satzungen beschlossen werden. Sondernutzungssatzungen mit gleichlautendem Inhalt für alle amtsangehörigen Gemeinden sind zielführender und mit einem geringeren personellen und zeitlichen Aufwand von der Antragsprüfung bis hin zur Umsetzung bzw. Kontrolle im Außendienst verbunden. Weiterhin sind homogene Sondernutzungssatzungen eindeutig und nachvollziehbar für die Bürgerinnen und Bürger.