Vorlage - AA-2025-009

 
 
Betreff: Bildung der Kindertagesstättenausschüsse des Amtes Britz-Chorin-Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Amt Vorberatung
28.01.2025 
Sozialausschuss Amt an Verwaltung zurück verwiesen   
Sozialausschuss Amt Vorberatung
25.02.2025 
Sozialausschuss Amt zur Kenntnis genommen   
Amtsausschuss Entscheidung
06.03.2025 
Amtsausschuss ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Schaubild-Beteiligungsrechte des Kita-Ausschusses in Brandenburger Kindertagesstätten

Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg benennt als Interessenvertreter des Trägers für die Kindertagesstätten-Ausschüsse der nachfolgend aufgeführten Kindertagesstätten des Amtes mit sofortiger Wirkung folgende Personen:

 

 

 

Kindertagesstätte „Sieben-Seen-Zwerge“ Brodowin

 

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Kindertagesstätte „Waldwichtel“ Chorin

 

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Kindertagesstätte „Zauberlinde“ Golzow

 

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Kindertagesstätte „Storchennest“ Hohenfinow

 

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Kindertagesstätte „Spatzennest“ Niederfinow

 

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Kindertagesstätte „Sonnenkäfer“dersdorf

 

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Sachverhalt:

In jeder Kindertagesstätte soll § 7 (1) Kindertagesstättengesetz (KitaG) entsprechend, ein Kindertagesstätten-Ausschuss (Kita-Ausschuss) gebildet werden. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind sowie aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

In der Geschäftsordnung der Kindertagesstättenausschüsse wurde geregelt, dass sich die Kita-Ausschüsse jeweils aus den drei Interessengruppen mit mindestens je zwei Vertretern der Elternschaft, der Beschäftigten und des Trägers, aber maximal zwei Stimmberechtigten pro Interessengruppe zusammensetzt.

 

Im Kommentar „Kindertagesbetreuung in Brandenburg“ von Diskowski/Wilms wird zur Trägervertretung das Folgende ausgeführt:

Dem Träger ist freigestellt, wen er in den Kindertagesstätten-Ausschuss entsendet. Es empfiehlt sich die Vertretung durch Personen, die mit der Fach- und Dienstaufsicht über die Kindertagesstätte betraut sind. Dies kann auch die Leitung der Einrichtung sein. Es ist allerdings aufgrund der Zugehörigkeit der Leitung zum Kreis der Mitarbeiter(innen) zu bedenken, ob und bei welchen anstehenden Tagesordnungspunkten und Entscheidungen eine solche Beauftragung sinnvoll ist.“

 

Eine Orientierung zur Vertretung des Trägers im Kita-Ausschuss geben unter Punkt 3 die Empfehlungen des Landes- Kinder- und Jugendausschusses des Landes Brandenburg (LKJA) vom 19.03.2018 zur Bildung von Kindertagesstätten-Ausschüssen im Land Brandenburg.

 

3. Vertretung des Trägers im Kita-Ausschuss

Der Träger benennt seine Vertreter. Da nicht jeder Träger in der Lage sein wird, die seinem Stimmenanteil entsprechende Anzahl an Vertreter*innen zu benennen, kann festgelegt werden, dass der Träger, selbst wenn er mit nur einer Person vertreten ist, ebenso viele Stimmanteile besitzt wie die Elternschaft und das Team der pädagogischen Fachkräfte.

r Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft sei in diesem Zusammenhang auf § 97 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg verwiesen, wo die Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbständigen Unternehmen näher bestimmt ist. Diese Regelungen können auf die Vertretung der Gemeinde im Kita-Ausschuss entsprechend angewendet werden. Dort, wo ein Träger in mehreren Kita-Ausschüssen vertreten ist, wird er leicht dazu neigen, Leiter*innen (oder auch pädagogische Fachkräfte) als Trägervertreter zu benennen.

Rechtlich ist dies wohl möglich, aber nicht in jedem Falle zu empfehlen. Insbesondere dort, wo Trägerinteressen in Kollision mit Mitarbeiter*inneninteressen treten können, ist eine Vertretung des Trägers durch die/den Kita-Leiter*in oder andere Mitarbeiter*innen des Kita-Teams nicht zu empfehlen.

Hat der Träger vor, den/ die Leiter*in der Kita als Trägervertretung einzusetzen, so sollte er dies mit eindeutigen Vorgaben an den/ die Leiter*in verbinden. Ein/e Einrichtungsleiter*in, die/der für den Kita-Ausschuss durch den Träger benannt wurde, sollte den Mitgliedern des Ausschusses erläutern, dass sie/er ausschließlich die Interessen des Trägers vertritt, und nicht etwa die Interessen der Mitarbeiter*innen.

 

Änderungen des § 7 des KitaG gab es seit 2018 nicht. In diesen Empfehlungen wird auf § 97 der BbgKVerf verwiesen, der in Verbindung mit § 140 der BbgKVerf auch auf die Ämter anzuwenden ist. Dem Amtsausschuss ist freigestellt, wen er als Trägervertreter in die einzelnen Kindertagesstätten bestimmt. Die Trägervertreter müssen danach nicht Mitglieder des Amtsausschusses sein. Es wird vorgeschlagen, dass jeweils aus den Reihen der Gemeindevertretungen, die dem Amt die Trägerschaft für ihre Kindertagesstätten übertragen haben, Vertreter vorgeschlagen werden, die durch den Amtsausschuss benannt werden.

 

 Abstimmen dürfen nur die Gemeinden, wo die Trägerschaft beim Amt liegt, dazu gehören Hohenfinow, Niederfinow, Chorin, Parsteinsee und Lunow-Stolzenhagen.


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

 

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

Euro

 

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

Euro

 

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schaubild-Beteiligungsrechte des Kita-Ausschusses in Brandenburger Kindertagesstätten (298 KB)