Vorlage - AA-2025-010 IV

 
 
Betreff: Stimmrechte der Vertreter der Gemeinden im Amtsausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Information
29.01.2025 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen  (AA-2025-010 IV)

Sachverhalt: § 135 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKverf) regelt die Aufgaben der Ämter. Einzelne Selbstverwaltungsaufgaben erfüllt dieses nur dann an Stelle der Gemeinden, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16.10.2018 auf das Amt übertragen haben. Die Aufgabe Kindertagesbetreuung, die der Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zuzuordnen ist, haben dem Amt Britz-Chorin-Oderberg aktuell die Gemeinden Chorin, Hohenfinow, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow und Parsteinsee auf der Grundlage des § 1 Absatz 2 BbgKVerf bereits vor dem 16.10.2018 übertragen.

Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder des Amtsausschusses zu den Angelegenheiten der übertragenen Aufgabe ergibt sich aus Absatz 5 Satz 4 des § 135 der BbgKVerf. Stimmberechtigt sind danach nur die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden die Aufgabe übertragen haben.

Die Gemeinden Britz, Liepe und die Stadt Oderberg haben diese Aufgabe nicht an das Amt übertragen. Deren Mitglieder im Amtsausschuss sind hier nicht stimmberechtigt.

Stimmberechtigt sind folglich nur die Mitglieder des Amtsausschusses aus den Gemeinden Chorin, Hohenfinow, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow und Parsteinsee.

 

Wortlaut BbgKVerf-§ 135 Absatz 5 :

in der Fassung vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10]

5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht. Ist eine Übertragung erfolgt, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, in den übertragenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.