Vorlage - OD-2025-001
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Realisierung einer Tempo-30-Zone für die Angermünder Straße. Der Amtsdirektor wird beauftragt, eine entsprechende Stellung zur 1. Anhörung 2024o00205 abzugeben.
Sachverhalt:
Durch die Untere Straßenverkehrsbehörde (SVB) des Landkreises Barnim wurde am 27.12.2024 eine Anhörung zu einem verkehrsrechtlichen Verfahren mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Um Rückantwort wurde bis zum 31.01.2025 gebeten. Ein entsprechender Antrag auf Fristverlängerung wurde bewilligt. Details zum Verfahren sind der beigefügten 1. Anhörung 2024o00205 vom 27.12.2024 zu entnehmen. Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass ein Anwohner der Angermünder Straße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als deutlich zu hoch einschätzt. Nach seiner Aussage sind Gebäudeschäden zu erwarten bzw. bereits eingetreten. Weiterhin wird mitgeteilt, dass bedingt durch die „Mischbauweise“ (Fahrbahn und Gehweg liegen meist auf einer Ebene) der für Fußgänger vorgesehene Bereich durch Fahrzeuge zum Befahren genutzt wird. Eine Gefährdung soll hier vorliegen.
Verkehrssituation Höhe Angermünder Straße 15 (links) Einschätzung der Ordnungsbehörde Tempo 30-Zone Aufgrund der baulichen Beschaffenheit und der hohen Fußgängerfrequentierung wird die Einrichtung einer Tempo 30-Zone befürwortet. Mit der Zustimmung sind an allen Zu- und Ausfahrtsstraßen entsprechende Verkehrszeichen (30-Zone Beginn/ Ende) aufzustellen.
Kostenschätzung Material:
Einschätzung der Ordnungsbehörde Abgrenzung zum Gehweg Das Befahren der „Gehwege“ ist baulich bedingt nur von der Angermünder Str. 52 bis 41 bzw. 13 bis 18 möglich. In allen anderen Bereichen trennen Bäume die Fahrbahn vom Gehweg ab. Bei regelmäßigen Kontrollen des ruhenden Verkehrs in der Angermünder Straße konnten die beschriebenen Situationen (Überfahren der Gehwege) vereinzelt beobachtet werden. Aufgrund mangelnder Befugnisse (Stoppen von Fahrzeugen ist ausschließlich der Polizei vorbehalten) konnte nicht eingegriffen werden. Eine unmittelbare Gefährdung von Fußgängern konnte nicht beobachtet werden. Weiterhin liegen der Ordnungsbehörde keine weiteren Beschwerden in diesem Zusammenhang vor. Eine bauliche Änderung ist nach Einschätzung der Ordnungsbehörde nicht verhältnismäßig. Weiterhin wird die Abgrenzung durch Blumenkübel, Poller o. Ä. als kritisch eingeschätzt. Es muss verhindert werden, dass Fahrzeugführer durch die aufgestellten Abgrenzungen gefährdet werden. Eine auffällige Kennzeichnung (rot/weiß Markierung) ist unter Umständen nicht möglich, wäre jedoch erforderlich. Alle Abgrenzungen müssen sich in das Altstadtgebiet einpassen. Eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Barnim ist zwingend erforderlich.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |