Vorlage - AA-2025-013
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg hebt den Beschluss AA-43/2013 vom 05.09.2013 über die Bezuschussung der Essen- und Getränkeversorgung in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg mit Wirkung zum 01.01.2026 auf. Sachverhalt:
Am 05.09.2013 beschloss der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, die Getränkeversorgung in allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung mit 50,00 € pro Kind im Jahr auf der Grundlage der durchschnittlichen Belegung der Kindertagesstätte im Vorjahr zu bezuschussen. Jährlich wurden im Amtshaushalt die entsprechenden Mittel bereitgestellt. Mit diesem Beschluss sollten die Unterschiede in der Bereitstellung von Getränken in den jeweiligen Einrichtungen beseitigt und jeder Einrichtung für die Getränkeversorgung ein gleichmäßiger Betrag für die Getränkeversorgung gewährt werden. Die Personensorgeberechtigten tragen nach § 17 (1) Kindertagesstättengesetz - KitaG nur die Kosten für die Mittagessenversorgung. Deren Höhe wird in den jeweiligen Satzungen für die Versorgung mit Mittagessen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, der Gemeinde Britz und der Stadt Oderberg bestimmt.
Die Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr haben bis zur Versetzung in die 5. Jahrgangsstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KitaG einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in den Kindertagesstätten. Das schließt auch die Getränkeversorgung ein. Die Kosten für die Versorgung sind abzüglich der Zuschüsse der Eltern zur Mittagessenversorgung (häusliche Ersparnis) als sonstige Verpflegungskosten Bestandteil der Betriebskosten, welche durch die Gemeinde zu tragen bzw. bei Kindertagesstätten in freier Trägerschaft durch die Gemeinde dem Träger erstattet wird. Die Finanzierung der Kindertagesstätten, so auch der Betriebskosten) regelt § 16 KitaG.
Der Haushalt des Amtes wird ab dem Haushaltsjahr 2026 mit ca. 25.000 € entlastet. Dieser Betrag reduziert die Amtsumlage der künftigen Haushaltsjahre entsprechend. Die Aufwendungen der Haushalte der amtsangehörigen Gemeinden würden sich entsprechend der aktuell betreuten Kinder wie folgt darstellen.
Der Haushaltsansatz der Stadt Oderberg 2026 ff. und der Gemeinde Britz 2026 ff. erhöht sich im Sachkonto Getränkeversorgung um den vorgenannten Betrag in Abhängigkeit von den Kinderzahlen. Bei den übrigen Kindertagesstätten erhöht sich die Kostenumlage an das Amt um den vorgenannten, in der Tabelle ausgewiesenen, Betrag in Abhängigkeit von den Kinderzahlen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |