Vorlage - CH-031/2015
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin verlangt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Mit Beschluss der Gemeindevertretung Chorin vom 01.07.1998 erfolgte gemäß § 5 Abs. 4 der Amtsordnung die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft rückwirkend zum 01.01.1997 an das Amt Britz-Chorin.
Träger der Grundschulen sind grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) die Gemeinden oder Gemeindeverbände. Gemäß § 101 Abs. 1 BbgSchulG können Schulträger sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen.
Mit dem Beschluss vom 01.07.1998 wurde die volle Entscheidungsbefugnis zur Schulträgerschaft auf das Amt Britz-Chorin übertragen. Diese Aufgabenübertragung erfolgte auch durch alle anderen amtsangehörigen Gemeinden. Zwischenzeitlich hat sich diese Situation aber gewandelt. Die Gemeinden Niederfinow und Hohenfinow haben in 2006 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Schulträgerschaft an die Gemeinde Falkenberg übergeben. Die 2009 zugeordneten Gemeinden aus dem Amt Oderberg haben ebenfalls nur teilweise die Aufgabe ans Amt übertragen. Eine einheitliche Handhabung konnte in den letzten Jahren nicht wieder hergestellt werden.
Es herrschen nun mehr nicht mehr die Verhältnisse, die der Übertragung 1998 zugrunde lagen. Sie haben sich so wesentlich geändert, dass ein Festhalten an der Übertragung nicht mehr zugemutet werden kann.
Voraussetzungen für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt-Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinde sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses. Einstimmigkeit ist hier nicht erforderlich. Sollte der Amtsausschuss nicht einverstanden sein, bedarf es der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Mit der Rückübertragung der Aufgabe macht es sich gemäß § 135 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf erforderlich, eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der geltenden Vorschriften vorzunehmen.
Als Tag der Rechtswirksamkeit der Aufgabenrückübertragung wird der 01.01.2016 vorgeschlagen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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