Vorlage - CH-2025-008
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, gemäß § 81 Abs. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) auf die Erstellung des Gesamtabschlusses zu verzichten, solange sich keine werterhöhenden Veränderungen im Finanzanlagevermögen ergeben. Sachverhalt:
Mit der Neuregelung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in 2024 sind die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses angepasst worden. Die Gemeinde Chorin ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2025 verpflichtet, einen Gesamtabschluss, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtertrags-, Gesamtfinanz-, Gesamtvermögens- und Gesamtschuldenlage der Gemeinde vermitteln soll, aufzustellen. Die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der Gemeindevertretung kann gemäß § 81 Abs. 9 BbgKVerf beschließen, auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses zu verzichten.
Das Finanzanlagevermögen der Gemeinde Chorin umfasst zum 31.12.2023 folgende Positionen:
Gemäß § 81 Abs. 2 BbgKVerf müssen die Jahresabschlüsse der Unternehmen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind. Dies ist anhand des Bilanzwertes und der Anteile der Gemeinde Chorin am Stammkapital für die Positionen 02) bis 05) gegeben.
Der Gesamtabschluss dient darüber hinaus der Herstellung finanzwirtschaftlicher Transparenz. Er könnte ein wichtiges Rechenschaftsinstrument sein, das im Nachhinein die finanziellen Verhältnisse und mögliche Risiken im gesamten „kommunalen Konzern“ offenlegt. Vor allem vor dem Hintergrund der Offenlegung von Risiken wäre die Einbeziehung des Eigenbetriebes Kloster Chorin in den Gesamtabschluss abzuwägen. Aus der Vertragslage für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 lassen sich keine Risiken für die Gemeinde Chorin ableiten. Die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander hat sich auf einem sehr geringen Niveau eingepegelt. Die Gemeindevertretung ist über den Werkausschuss und die zu fassenden Beschlüsse umfassend in den Geschäftsbetrieb und die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebes Kloster Chorin involviert. Ein aussagekräftiger Mehrwert aus der Konsolidierung wird auch für Position 01) nicht erwartet.
Hinzu kommt ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand für die Umsetzung einer Konsolidierung bei eher geringer Aussagekraft. Im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde Chorin wird jährlich im Beteiligungsbericht nach Maßgabe von Verhältnismäßigkeit und Wesentlichkeit auf die Entwicklung der Unternehmen eingegangen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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