Vorlage - BR-2025-014

 
 
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Britz (Hebesatzsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Britz Vorberatung
19.02.2025 
Finanzausschuss Britz zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
24.02.2025 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 - Hebesatzsatzung Britz 2025 01 01

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Britz (Hebesatzsatzung) gemäß Anlage 1.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten), in den ostdeutschen Ländern beruhen die zugrunde gelegten Werte auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181), weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und tatsächliche Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden.

 

Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für Zwecke der Grundsteuer geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Alle Grundstückseigentümer waren aufgefordert, eine Grundsteuerwerterklärung für ihre Grundstücke abzugeben, um den Finanzämtern auf Grundlage der übermittelten Daten die Möglichkeit zu geben alle Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten. Der vom zuständigen Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert und ergibt die jeweilige Steuerschuld.

 

Das refomierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht ordnet an, dass die bisher bestimmten Hebesätze längstens bis zum 31. Dezember 2024 gelten. Für die Zeit danach r den neuen Hauptveranlagungszeitraum ist der Hebesatz zwingend neu zu bestimmen. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Aufkommensneutralität bedeutet dabei nicht automatisch auch Belastungsneutralität: Die Höhe der Grundsteuer, die eine Person oder ein Unternehmen zu zahlen hat, kann sich gerade auch dann ändern, selbst wenn eine Kommune aufkommensneutrale Hebesätze festlegt. Aufkommensneutralität bezieht sich allein auf die Finanzen der jeweiligen Kommune, nicht auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen.

 

Das Land Brandenburg hat Ende November 2024 das sogenannte Hebesatzregister (Transparenzregister) veröffentlicht. Dem Hebesatzregister können für alle Gemeinden des Landes Brandenburg grundsätzlich ein Orientierungshebesatz für die Grundsteuer A und ein Orientierungshebesatz für die Grundsteuer B entnommen werden. Die rein rechnerisch ermittelten Orientierungshebesätze spiegeln den Trend zu einem aufkommensneutralen Hebesatz wider.

 

Die Amtsverwaltung hat den Orientierungshebesatz mit den vorliegenden Daten abgeglichen und validiert. Im Ergebnis wird der Gemeindevertretung der jeweilige Orientierungshebesatz zur Beschlussfassung empfohlen.

 


Haushaltsauswirkungen

 

x  ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2025 ff.

  Deckung vorhanden

x  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

6.491 Euro

277.161 Euro

20100-6110101-4011000

20100-6110101-4012000

Aufwendungen

Euro

 

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

6.491 Euro

277.161 Euro

20100-6110101-6011000

20100-6110101-6012000

Auszahlungen

Euro

 

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Hebesatzsatzung Britz 2025 01 01 (249 KB)