Vorlage - CH-2025-012

 
 
Betreff: Errichtung einer Wendestelle für Entsorgungsfahrzeuge der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft (Buchholzer Straße)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Finanz- und Sozialausschuss Chorin Vorberatung
12.03.2025 
Finanz- und Sozialausschuss Chorin zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
27.03.2025 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   
Anlagen:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt den Ankauf einer Teilfläche von dem Grundstück in der Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstück 436 als öffentliche Verkehrsfläche für die Nutzung als Wendestelle für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie deren Ertüchtigung. Die Gemeinde Chorin als Erwerberin trägt die mit dem Kauf verbundenen Notar- und Gerichtskosten sowie die Kosten der behördlichen Genehmigungen und Erklärungen.

 

 

 

 


Um eine regelmäßige und ungefährliche Abfallentsorgung durch die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH in der Straße „Buchholzer Straße in 16230 Chorin, Ortsteil Serwest zu gewährleisten, ist die Errichtung einer Wendemöglichkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge mit einer Länge von bis zu 11,5 Metern zwingend notwendig.

 

Durch die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft wurde mehrfach der Zustand der Straße „Buchholzer Straße“ (in Höhe Hausnummer 22) bemängelt. Die Entsorgungsfahrzeuge müssen eine schlechte Wegstrecke überwinden. Weiterhin stehen den Entsorgungsfahrzeugen keine Wendestelle zur Verfügung, sodass aktuell ein Wendemanöver durch das Befahren eines Privatgrundstückes durchgeführt werden muss.

 

Zur Prüfung des Sachverhaltes hat am 11. Februar 2025 ein Vor-Ort-Termin mit Vertretern des Ortsbeirates Serwest, einem Vertreter der Biosphärenreservatsverwaltung Schorfheide-Chorin, einem betreffenden Anwohner sowie Vertretern der Amtsverwaltung stattgefunden.

Bei diesem Termin konnte festgestellt werden, dass das Wenden für Entsorgungsfahrzeuge auf dem kommunalen Wegeflurstück (Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstück 457) in der Straße „Buchholzer Straße nicht möglich ist und hierfür ein Privatgrundstück (Gemarkung Buchholz,
Flur 1, Flurstück 436) regelmäßig überfahren wird. Die „Buchholzer Straße“ ist in Höhe der Hausnummer 22 unbefestigt und das Wendemanöver führt bei schlechten Wetterverhältnissen zu Problemen. Das Rückwärtsfahren in der Straße „Buchholzer Straße“ ist aufgrund mehrerer Regelungen untersagt.

 

Laut Branchenregel sollen Entsorgungsunternehmen die Touren der Abfallabholung grundsätzlich so planen, dass unfallträchtige Rückwärtsfahrten vermieden werden. ckwärtsfahren gilt bei Abfallsammelfahrzeugen als gefährlich, weil die Fahrer nur unzureichend den Raum hinter ihren Fahrzeugen einsehen können. In diesem Zusammenhang sind umfangreiche Regelungen zu berücksichtigen:

 

-          Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Barnim (vgl. § 13 Abs. 3)

-          DGUV Regel 114-601 „Branche Abfallwirtschaft: Teil I Abfallsammlung“

-          DGUV Vorschrift 70, UVV „Fahrzeuge“

-          DGUV Vorschrift 43, UVV „llbeseitigung“

-          DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“.

 

Die Voraussetzungen, dass Straßen und Wege, die rückwärts befahren werden, nicht länger als 150 m sein dürfen, sind in der Straße „Buchholzer Straße“ nicht gegeben. Um eine regelmäßige und ungefährliche Abfallentsorgung durch die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH in der Straße „Buchholzer Straße“ in 16230 Chorin, Ortsteil Serwest zu gewährleisten, sind drei Varianten denkbar:

 

Variante 1: Errichtung einer Sammelstelle auf dem kommunalen Wegeflurstück (Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstück 457) in Höhe des DSD-Stellplatzes.

 

nnen die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Unternehmen die Grundstücke im Rahmen der Abfallentsorgung nur unter der Gefährdung Dritter anfahren (z.B. durch Rückwärtsfahren), kann der Landkreis Barnim die Bereitstellung der Abfälle an einem Sammelplatz anordnen.

Der mögliche Standort für den Sammelplatz könnte sich auf der gegenüberliegenden Seite des vorhandenen DSD-Stellplatzes befinden. Die Müllbehälter für Restabfall, Bioabfall und Altpapier müssten am Entsorgungstag durch die Grundstückseigentümer selbständig zum 425 m entfernten (ab letzter Bebauung) Sammelplatz bereitgestellt und nach der Leerung entfernt werden. Hierbei müssten die Grundstückseigentümer ihre Abfallbehälter über die tlw. unbefestigte Straße „Buchholzer Straße“ ziehen. Ferner müsste der Sammelplatz für die Bereitstellung der Abfallbehälter befestigt werden. Für die Errichtung und Unterhaltung des Sammelplatzes wäre die Gemeinde Chorin verantwortlich. Gemäß einer durchgeführten Kostenschätzung fallen hierfür
ca. 5.000,- EUR an.

 

Variante 2: Errichtung einer Wendestelle auf dem kommunalen Wegeflurstück (Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstück 457) gegenüber den Grundstücken Buchholzer Straße 20 und 20a.

 

Ein möglicher Standort für die Errichtung einer Wendestelle auf eigenen kommunalen Flächen befindet sich gegenüber der Grundstücke Buchholzer Straße 20 und 20a. Das kommunale Wegeflurstück, welches derzeit gemäß Vermögenszuordnungsgesetz noch nicht der Gemeinde Chorin zugeordnet wurde, ist ab Fahrbahnkante ca. 19 m breit. Das Wegeflurstück wurde teilweise überpflügt und wird landwirtschaftlich genutzt.

 

Die Errichtung einer Wendestelle setzt die Durchführung eines Befreiungsverfahrens gemäß
§ 8 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“ voraus. Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Die Kosten für die Errichtung der Wendestelle mit einer Mindestgröße von 20 m x 14,5 m ohne Deckschicht (mineralisch befestigt) werden auf ca. mind. 12.000,- EUR, inkl. Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen geschätzt. Ferner müssten jährliche Unterhaltungskosten von
ca. 250,- EUR im Haushaltsplan der Gemeinde Chorin eingeplant werden. Die Wendestelle hätte den Vorteil, dass nur zwei Anlieger die Abfallbehälter an der Wendestelle zur Abholung bereitstellen müssten. Als Nachteile sind ein aufwendiges und langwieriges Genehmigungsverfahren mit gegebenenfalls anfallenden Kosten für naturschutzrechtlichen Fachbeiträgen und die Entstehung einer weiteren Versiegelungsfläche, die kompensiert bzw. durch Ausgleichmaßnahmen ersetzt werden muss zu nennen. Weiterhin würde der Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Variante 3: Ankauf einer Teilfläche (ca. 146 m²) aus der Gemarkung Buchholz, Flur 1,
Flurstück 436 als Wendestelle sowie Ertüchtigung der Fläche.

 

Im Zuge des Vor-Ort-Termines teilte der Grundstückseigentümer (Buchholzer Straße 22 sowie Eigentümer des Flurstückes 436) mit, zur Lösung der Problematik eine Teilfläche von ca. 146 m² von seinem Grundstück an die Gemeinde Chorin zu verkaufen. Die angekaufte Teilfläche könnte der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet und schlussendlich als Wendestelle für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge genutzt werden. Für das Grundstück Buchholzer Straße 22 müsste ein Geh-/ Fahr- und Leitungsrecht eingetragen werden, um die Erschließung des Grundstückes gewährleisten zu können. Die Kosten für den Ankauf der Teilfläche betragen ca. 7.500,- EUR (inkl. Vermessungs- und Notarkosten, Gebühren beim Kataster- und Vermessungsamt etc.). Die bislang schon als Wendemöglichkeit genutzte Fläche, muss lediglich mit mineralischem Material ertüchtigt werden, um eine Befahrbarkeit auch bei schlechten Wetterverhältnissen zu gewährleisten. Der Aufwand wird mit ca. 2.000,- EUR eingeschätzt. Für eine dauerhafte Nutzung der Wendestelle sind jährliche Unterhaltungskosten in Höhe von ca. 250,- EUR im Haushalt der Gemeinde Chorin einzuplanen.

 

 

 

 

Hinweise der Verwaltung:

Seitens des Ortsbeirates Serwest wurde am 11. Februar 2025 die Variante 3 befürwortet. Mit dem Ankauf einer Teilfläche kann vorhandener befestigter Boden als Wendestelle genutzt werden. Gleichzeitig könnte auch zukünftig eine haushaltsnahe Abfallentsorgung erfolgen.

Den größten Einschnitt für die betroffenen Anwohner hätte Variante 1. Aus Sicht der Verwaltung kann den Grundstückseigentümern nicht zugemutet werden, die Abfallbehälter (Restabfall, Bioabfall und Altpapier) 425 m zum Sammelplatz zu ziehen. Die Variante 2 würde einen Einschnitt in die Natur, durch weitere Bodenversiegelung, bedeuten. Ferner sind der Ausgang eines vorgeschalteten Befreiungsverfahrens und die zu erwartenden Auflagen r die Gemeinde Chorin für die Errichtung einer neuen Wendestelle nicht absehbar. Die Variante 3 stellt aus Sicht der Verwaltung eine zielführende und dauerhafte Lösung in der Problematik dar.

 

 

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2026 ff.

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

250,- EUR

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

7.500,- EUR

2.000,- EUR

250,- EUR

1120202-30101-0411010

5410100-30601-5221000

5410100-30601-5221000

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

7.500,- EUR

2.000,- EUR

250,- EUR

1120202-30101-0911010

5410100-30601-7221000

5410100-30601-7221000

Bemerkungen/Erläuterungen:

Die finanziellen Mittel für den Ankauf der Teilfläche werden bei der Haushaltsplanung der Gemeinde Chorin für das Jahr 2026 berücksichtigt.

Die finanziellen Mittel für die Ertüchtigung der Teilfläche könnten aus dem Haushalt 2025 verwendet werden. Die jährlichen Unterhaltungskosten sind bei der Haushaltsplanung der Folgejahre zu berücksichtigen.

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name