Vorlage - CH-2025-015
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt:
1) Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) "Instandsetzung und Modernisierung Ferienobjekt" im OT Sandkrug in der Fassung vom 20.02.2025 bestehend aus Planzeichnung, der Begründung und dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LBP) wird gebilligt.
2) Der Vorentwurf des VBP ist mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Absatz 1 BauGB frühzeitig öffentlich auszulegen. Der Zeitraum der Auslage beträgt einen Monat. Gleichzeitig soll die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erfolgen. Die Beteiligung erfolgt nach § 4 Absatz 1 BauGB.
3) Der Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wird beauftragt das Verfahren durchzuführen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Chorin hat auf ihrer Sitzung am 31.05.2022 unter der Beschlussnummer CH-025/2022, der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Instandsetzung und Modernisierung Ferienobjekt" im OT Sandkrug mehrheitlich zugestimmt.
Anlass für diesen Beschluss war der Antrag des Grundstückseigentümers vom 14.02.2022, der das Grundstück 2020 erworben hat und beabsichtigt, die vorhandenen baulichen Anlagen zu sanieren und zu modernisieren und die ursprüngliche Nutzung als ganzjährige Ferienhausvermietung zum Zweck der Erholung in der Natur wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck wurden vom Eigentümer die Flächen und Bestandsgebäude bereits unter erheblichen finanziellen Aufwendungen von Haus- und Sperrmüll beräumt sowie umweltbelastende Schadstoffe wie Wellasbest u. a. fachgerecht entsorgt.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Chorin, OT Sandkrug, ist die Vorhabens Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung für Sport / Freizeit / Erholung dargestellt. Der VBP ist somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Öffentlichkeit sowie die Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind frühzeitig am Planverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben (§ 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB).
Es obliegt nun der Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin, im Rahmen der Planungshoheit zur städtebaulichen Entwicklung über den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes i. d. F. 20.02.2025 zu beraten und nach seiner Billigung das Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zu beschließen.
Anlage Planzeichnung VBP/VEP, Begründung mit LBP
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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