Vorlage - NI-2025-011 IV
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Sachverhalt:
Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für Zwecke der Grundsteuer geschaffen, die ab dem 01. Januar 2025 anzuwenden sind. Alle Grundstücke in Deutschland wurden in diesem Zuge neu bewertet. Der vom zuständigen Finanzamt neu festgestellte Grundsteuermessbetrag wird mit dem ab 01.01.2025 gültigen Hebesatz der Kommune multipliziert und ergibt die jeweilige Steuerschuld.
Der neue Hebesatz sollte durch die Kommunen so bemessen werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist.
Das Aufkommen der Grundsteuer A und Grundsteuer B der Gemeinde Niederfinow verteilt sich in den Haushaltsjahren 2022 bis 2024 wie folgt:
Mit der Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2025 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow sich bereits zur empfohlenen Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform bekannt. Es wurden folgende Erträge geplant:
Diese liegen leicht unterhalb des Durchschnittes und spiegeln wider, dass die Gemeinde Niederfinow sich nicht an der gesetzlich geforderten Neubewertung der Grundstücke bereichern möchte.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht automatisch auch Belastungsneutralität: Die Höhe der Grundsteuer, die eine Person oder ein Unternehmen zu zahlen hat, kann sich gerade auch dann ändern, selbst wenn eine Kommune aufkommensneutrale Hebesätze festlegt. Aufkommensneutralität bezieht sich allein auf die Finanzen der jeweiligen Kommune, nicht auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen. Der vom Bundesverfassungsgericht verurteilten unterschiedlichen Behandlung von gleichartigen Grundstücken und der fehlenden Berücksichtigung der tatsächlichen Wertentwicklung von Grundstücken wurde durch die Grundsteuerreform begegnet. Dies führt zwangsläufig zur Entlastung von Eigentümern bisher verhältnismäßig hoch bewerteter Grundstücke und zur Belastung von Eigentümern bisher verhältnismäßig niedrig bewerteter Grundstücke. Von den bislang in Niederfinow für die Grundsteuer B erfassten 360 Objekten werden rund 1/3 eine Entlastung erfahren und rund 2/3 eine Belastung.
Gemäß Datenbestand vom 22.01.2025 beträgt die Summe der durch die Finanzverwaltung zum Zwecke der Veranlagung zur Grundsteuer B übermittelten Messbeträge (übertragen auf 100% der Objekte) insgesamt 15.167. Auf diesen Messbetrag wird der neue Hebesatz in Höhe von 300% angewendet und ergibt 45.500 €. Dies entspricht dem geplanten Aufkommen gemäß Haushaltsplanung 2025 und damit der Aufkommensneutralität.
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