Vorlage - LI-2025-017

 
 
Betreff: Teileinziehung der öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen Kurze Straße, Kreuzstraße und Bergstraße (Tonnagebegrenzung) sowie Brauerstraße (Aufhebung der Ausnahmegenehmigung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Entwicklungsausschuss Liepe Vorberatung
03.06.2025 
Entwicklungsausschuss Liepe      
Gemeindevertretung Liepe Entscheidung
03.06.2025 
Gemeindevertretung Liepe      
Anlagen:
Anlage_BV_LI-2025-017

Die Gemeindevertretung Liepe beschließt gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der zurzeit gültigen Fassung die Teileinziehung folgender Verkehrsflächen:

 

  1. Kurze Straße (Gemarkung Liepe, Flur 2, Flurstück 149)
  2. Kreuzstraße (Gemarkung Liepe, Flur 2, Flursück 159)
  3. Bergstraße (Gemarkung Liepe, Flur 2, Flurstücke 161 und 181)

 

Die Benutzung dieser öffentlichen Straßen wird auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 12 t (tatsächliches Gewicht) beschränkt.

 

  1. Die Ausnahmeregelung zur Befahrung der Brauerstraße (Gemarkung Liepe, Flur 2, Flurstück 161) durch landwirtschaftliche Fahrzeuge über 12 t tatsächliches Gewicht wird aufgehoben.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung Liepe hat in ihrer Sitzung am 03.05.2016 die Teileinziehung der Brauerstraße, der Waldstraße und der Brodowiner Straße beschlossen.

 

Ein Befahren dieser Straßen mit Fahrzeugen über 12 t (tatsächliches Gewicht) ist seitdem nicht mehr zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte.

 

In der durch die Amtsverwaltung ausgearbeiteten Beschlussvorlage vom 18.04.2016 wurde vorgeschlagen, auch die Bergstraße, die Kreuzstraße und die Kurze Straße in der zulässigen Tonnage zu begrenzen. Aus der Diskussion in der damaligen Gemeindevertretersitzung heraus wurde dann jedoch der Beschlussvorschlag dahingehend geändert und der Beschluss so gefasst, dass nur die Brauerstraße, die Waldstraße und die Brodowiner Straße für Fahrzeuge über 12 t gesperrt werden sollen.

 

Aufgrund dieser Konstellation werden insbesondere die Kurze Straße und die Kreuzstraße immer wieder als Umfahrung zu den tonnagebegrenzten Straßen genutzt. Aufgrund der Ausbauart dieser Straßen (enge Anliegerstraßen teilweise ohne separate Gehwege und unzureichende Abbiege- bzw. Einmündungsbereiche) sind diese jedoch nicht für solche Verkehrslasten geeignet.

 

Dies trifft ebenso auf die Bergstraße zu, die nur den anliegenden Anwohnerverkehr aufnehmen soll. Daher sollte die Ausnahmeregelung zur Befahrung der Brauerstraße für landwirtschaftliche Fahrzeuge über 12 t ebenfalls aufgehoben werden, sodass dieser Verkehr nur noch über die Waldstraße und die Brodowiner Straße verläuft.

 

Gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz handelt es sich hier um Teileinziehungen von öffentlichen Gemeindestraßen. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Die Teileinziehung ist von der Straßenbaubehörde (hier die Gemeinde) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Sie wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

Die Absicht der Teileinziehung ist auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2025

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

200,00 Euro

1220101-50100-5222000

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

Euro

 

Bemerkungen/Erläuterungen:

 

Kosten für die Aufstellung der VZ nach Vorliegen einer VAO, die nach Abschluss des Teileinziehungsverfahrens zu beantragen ist, belaufen sich auf ca. 200 €

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_BV_LI-2025-017 (422 KB)