Vorlage - LI-2025-017
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Liepe beschließt gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der zurzeit gültigen Fassung die Teileinziehung folgender Verkehrsflächen:
Die Benutzung dieser öffentlichen Straßen wird auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 12 t (tatsächliches Gewicht) beschränkt.
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Liepe hat in ihrer Sitzung am 03.05.2016 die Teileinziehung der Brauerstraße, der Waldstraße und der Brodowiner Straße beschlossen.
Ein Befahren dieser Straßen mit Fahrzeugen über 12 t (tatsächliches Gewicht) ist seitdem nicht mehr zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte.
In der durch die Amtsverwaltung ausgearbeiteten Beschlussvorlage vom 18.04.2016 wurde vorgeschlagen, auch die Bergstraße, die Kreuzstraße und die Kurze Straße in der zulässigen Tonnage zu begrenzen. Aus der Diskussion in der damaligen Gemeindevertretersitzung heraus wurde dann jedoch der Beschlussvorschlag dahingehend geändert und der Beschluss so gefasst, dass nur die Brauerstraße, die Waldstraße und die Brodowiner Straße für Fahrzeuge über 12 t gesperrt werden sollen.
Aufgrund dieser Konstellation werden insbesondere die Kurze Straße und die Kreuzstraße immer wieder als Umfahrung zu den tonnagebegrenzten Straßen genutzt. Aufgrund der Ausbauart dieser Straßen (enge Anliegerstraßen teilweise ohne separate Gehwege und unzureichende Abbiege- bzw. Einmündungsbereiche) sind diese jedoch nicht für solche Verkehrslasten geeignet.
Dies trifft ebenso auf die Bergstraße zu, die nur den anliegenden Anwohnerverkehr aufnehmen soll. Daher sollte die Ausnahmeregelung zur Befahrung der Brauerstraße für landwirtschaftliche Fahrzeuge über 12 t ebenfalls aufgehoben werden, sodass dieser Verkehr nur noch über die Waldstraße und die Brodowiner Straße verläuft.
Gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz handelt es sich hier um Teileinziehungen von öffentlichen Gemeindestraßen. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Die Teileinziehung ist von der Straßenbaubehörde (hier die Gemeinde) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Sie wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Absicht der Teileinziehung ist auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |