Vorlage - BR-022/2015

 
 
Betreff: Rückübertragung der Schulträgerschaft an die Gemeinde Britz
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Manuela StieglerAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
27.04.2015 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz verlangt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016.

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

Mit Beschluss der Gemeindevertretung Britz vom 30.09.1996 erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft zum 01.01.1997 an das Amt Britz-Chorin.

 

Träger der Grundschulen sind grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) die Gemeinden oder Gemeindeverbände. Gemäß § 101 Abs. 1 BbgSchulG können Schulträger sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen.

 

Mit dem Beschluss vom 30.09.1996 wurde die volle Entscheidungsbefugnis zur Schulträgerschaft auf das Amt Britz-Chorin übertragen. Diese Aufgabenübertragung erfolgte auch durch alle anderen amtsangehörigen Gemeinden. Zwischenzeitlich hat sich diese Situation aber gewandelt.  Die Gemeinden Niederfinow und Hohenfinow haben in 2006 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Schulträgerschaft an die Gemeinde Falkenberg übergeben. Die 2009 zugeordneten Gemeinden aus dem Amt Oderberg haben ebenfalls nur teilweise die Aufgabe ans Amt übertragen. Eine einheitliche Handhabung konnte in den letzten Jahren nicht wieder hergestellt werden.

 

Es herrschen nun mehr nicht mehr die Verhältnisse, die der Übertragung 1996 zugrunde lagen. Sie haben sich so wesentlich geändert, dass ein Festhalten an der Übertragung nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Voraussetzungen für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt-Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinde sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses. Einstimmigkeit ist hier nicht erforderlich. Sollte der Amtsausschuss nicht einverstanden sein, bedarf es der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Mit der Rückübertragung der Aufgabe macht es sich gemäß § 135 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf erforderlich, eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der geltenden Vorschriften vorzunehmen.

 

Als Tag der Rechtswirksamkeit der Aufgabenrückübertragung wird der 01.01.2016 vorgeschlagen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

zur Zeit 125.000 €

6110105-20100-5374030

2016 ff

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Der Aufwand vor allem hinsichtlich geplanter Investitionen ist entsprechend den Erfordernissen neu zu berechnen und in den Haushalt einzustellen.

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Manuela Stiegler

 

Manuela Stiegler

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen