Vorlage - BR-2025-046 IV

 
 
Betreff: Umsetzung der Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Britz Information
19.05.2025 
Sozialausschuss Britz   (BR-2025-046 IV)  

Sachverhalt:

Die Gemeinde Britz ist Einrichtungsträger für die Kindertagesstätten „Britzer Sonnenzwerge“ und „Britzer Strolche“.

Seit dem 01.08.2023rfen im Hort „Britzer Strolche“ bis zu 120 Kinder im Grundschulalter betreut werden und seit dem 29.02.2024rfen in der Kita „ Britzer Sonnenzwerge“ bis zu 100 Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt dauerhaft  betreut werden. Die folgende Tabelle enthält Angaben zur aktuellen Auslastung der Einrichtung.

 

Kindertagestätte

Kapazität

belegte Plätze Stand 01.05.2025

Britzer Sonnenzwerge

100

79

Britzer Strolche

120

115

gesamt

220

194

 

Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz KitaG) ist die rechtliche Grundlage für die Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg. Die konkreten Bedingungen für die Benutzung der Kindertagesstätten, sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge wurden in den nachstehend aufgeführten Satzungen durch die Gemeinde Britz geregelt. 

 

  1. Satzung für die Nutzung von Kindertagestätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz

 

Die Satzung für die Nutzung von Kindertagesstätten wurde am 29.08.2017 beschlossen.

Die steigenden Kinderzahlen und der damit verbundene erhöhte Bedarf an Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderte eine Beschränkung der Bereitstellungen von Plätzen für Kinder, deren Eltern oder Personensorgeberechtigte nicht mit Wohnsitz in Britz gemeldet sind. Die Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz wurde dementsprechend am 13.04.2021 geändert. Der Bedarf von Plätzen für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde konnte weitestgehend gedeckt werden. Aktuell ist die Vorschulgruppe voll ausgelastet. Durch die Belegung aller Plätze der Vorschulgruppe kam es in der Vergangenheit zur Ablehnung von Betreuungsverträgen von Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde Britz (Zuzug).

r die Kinder im Grundschulalter mit Wohnsitz in der Gemeinde Britz konnte der Bedarf vollständig gedeckt werden. Die Nachfrage der Kinder aus den Nachbargemeinden ist sehr hoch. Diese Kinder können nur aufgenommen werden, wenn ausreichend Reserveplätze für Kinder der Gemeinde Britz zur Verfügung stehen. Die Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz hat sich als zielführend erwiesen.

 

2. Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz

 

Die Berechnung der Kostenbeiträge der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten auf der Basis eines Vom-Hundert-Satzes, welche auch die Einkommensentwicklung berücksichtigt, hat sich bewährt.

Das Land Brandenburg hat mit den Änderungen des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) die stufenweise Elternbeitragsbefreiung beschlossen. Als letzte Stufe wurde ab dem Kita-Jahr 2024/2025 nach § 17a KitaG r Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung Beitragsfreiheit gewährt.  Mit der Änderung des Kitagesetzes vom 11. Dezember 2024 wurde diese Regelung entfristet.

 

Das Land Brandenburg zahlt für die Einnahmeausfälle eine einheitliche Pauschale in Höhe von 125,00 EUR pro Kind/pro Monat.

 

Außerdem sind nach § 50 KitaG Eltern von Beiträgen befreit, deren Einkommen 20.000 EUR, bzw. 35.000 EUR, nicht übersteigen. Weitere Elternbeitragsbegrenzungen werden im § 51 KitaG festgeschrieben. Dies bedeutet in der Umsetzung der Gemeinde Britz:

 

Anzahl der betreuten Kinder gesamt in beiden Einrichtungen

 

Stand Stichtag 01.03.2025

davon

§ 50 Absatz 1 KitaG

Beitragsfreiheit

bis 20.000 EUR

Jahreseinkommen

 

davon

§ 50 Absatz 2 KitaG

Beitragsfreiheit

von 20.001 bis 35.000 EUR Jahreseinkommen

davon

§ 51 KitaG

Beitragsbegrenzung

von 35.001 bis 55.000 EUR Jahreseinkommen

189

20

20

34

Hier beträgt der Ausgleich des Landes pro Kind/Monat:

30 EUR Krippe und Hort

Krippenkinder 65 EUR

Hortkinder 30 EUR

Krippenkinder 65 EUR

Hortkinder 30 EUR

 

 

Übersicht über die prozentuale und absolute Kostenbeteiligung der Gemeinde, des Landes Brandenburg und der Eltern im Jahr 2024:

 

Kita Britz

Aufwendungen im Jahr 2024 = 1.161.298,06 EUR (aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses der Gemeinde Britz wurden für die Positionen Sopo und Abschreibungen (AfA) die Haushaltsansätze für 2024 verwendet)

Erträge aus Elternbeiträgen = 40.405,00 EUR > prozentualer Anteil 3,48%

Erträge aus Zuschüssen/Zuwendungen des Landes = 800.103,77 EUR > 68,90%

Anteil Gemeinde = 320.789,29 EUR > 27,62%

 

Hort Britz

Ort, Datum

 

 

 

Amtsdirektor

 

Aufwendungen im Jahr 2024 = 503.657,10 EUR (aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses der Gemeinde Britz wurde für die Position Abschreibungen (AfA) der Haushaltsansatz für 2024 verwendet)

Erträge aus Elternbeiträgen = 46.312,99 EUR > 9,20%

Erträge aus Zuscssen/Zuwendungen des Landes = 301.251,07 EUR > 59,81%

Anteil Gemeinde Britz = 156.093,04 EUR > 30,99%