Vorlage - OD-2025-025

 
 
Betreff: Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die B158 Hermann-Seidel-Straße 1 (Brücke) bis Freienwalder Str. 4 (Einmündung Sportplatz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:122.30.01.011-045/006
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
28.05.2025 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zurückgestellt   

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die B158 im Bereich von der „Hermann-Seidel-Straße 1“ (Brücke B158) bis zur Freienwalder Straße 4 (Einmündung „Festung“ bzw. Sportplatz).

Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen. 

 

 


Sachverhalt:

Die Bundesstraße B158 ist eine Hauptverkehrsstraße, welche nicht nur den regionalen, sondern auch den überregionalen Verkehr aufnimmt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt in der Regel bei 50 km/h. Eine Ausnahme ist im Bereich der Bushaltestelle „Schwedter Straße/ Berliner Straße“ vorhanden, dort gilt Tempo 30.

 

Durch das stetige und hohe Verkehrsaufkommen geht eine erhöhte Geräuschentwicklung einher. Diese führt zur Beeinträchtigung der Lebenssituation. Vor allem der Bereich von der „Hermann-Seidel-Straße 1“ (Brücke B158) bis zur Freienwalder Straße 4 (Einmündung „Festung“ bzw. Sportplatz) ist einem erhöhten Lärmpegel ausgesetzt. Um die Situation für die Anwohnerinnen und Anwohner entlang der v. g. Strecke zu verbessern, soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert werden.

 

 

Geschwindigkeitsbegrenzungen (z. B. Vz. 274-30 „30 km/h“) sind Streckenverbote und werden nur durch entsprechende Verkehrszeichen beziehungsweise mit dem Einbiegen in eine neue Straße aufgehoben. Für die Anordnung eines Streckenverbotes müssen konkrete Voraussetzungen (Gefahrenlage, Verkehrsaufkommen, Streckenführung, Fahrbahnbedingung, Lärmschutz o. Ä.) erfüllt werden.

 

r die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.  

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

 

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

Euro

 

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

Euro

 

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen