Vorlage - BR-2025-048
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt die
Sachverhalt:
Die Kirchstraße in Britz ist eine kommunale Straße, die den Anwohnerverkehr aufnimmt. Sie ist mit Betonsteinpflaster ausgelegt und verfügt im Bereich des Friedhofes über eine ca. 60,00 m lange Parktasche mit Kopfsteinpflaster. Die Fahrbahnbreite beträgt etwa 6,00 m. Spezielle Regeln zum Halten oder Parken sind nicht ausgewiesen. Es kann grundsätzlich auf der Fahrbahn geparkt werden, sofern eine minimale Durchfahrtsbreite von 3,05 m zur Verfügung bleibt. Vor und hinter Einmündungen sowie an engen oder unübersichtlichen Stellen ist das Parken ebenfalls unzulässig. Ist eine bauliche Einrichtung vorhanden, die zum Parken genutzt werden kann, ist diese zu verwenden (vgl. § 12 Abs. 4 S. 1 StVO). In allen Bereichen kann folglich auch dauerhaft geparkt werden.
Durch die Gemeindevertretung Britz wurde im Rahmen der Sitzung vom 28.04.2025 mitgeteilt, dass derzeit „Dauerparker“ aus dem Wohngebäude „Kirchstraße 1“ die Parktasche belegen. Die ursprünglich auf dem v. g. Grundstück abgestellten Fahrzeuge können aufgrund eines Pollers den Hof nicht mehr zum Parken nutzen. Ausweichend wird daher die Parktasche genutzt.
Um eine Lösung gegen das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen zu realisieren, muss ein größerer Bereich betrachtet werden. Allein die Parktasche mit einer zeitlichen Beschränkung (z. B. 4 Stunden) mit Parkscheibe zu versehen würde dazu führen, dass auf der gegenüberliegenden Seite unmittelbar vor der Kirchstraße 1 / 2 geparkt wird. Um dem entgegenzuwirken, ist dort durch Verkehrszeichen (Vz.) 286 das Parken zu unterbinden. Zu beachten ist, dass auch mit den Beschränkungen der Parkdruck weiterhin vorhanden ist. Die Fahrzeugführer werden nach alternativen Parkmöglichkeiten suchen oder ggf. ordnungswidrig parken.
Lösungsvorschlag 1 Die Minimallösung würde folgende Verkehrszeichen, Rohrpfosten und Zubehör umfassen. Zusätzlich ist die Leistung des Baubetriebshofes für die Aufstellung zu berücksichtigen. Die Kosten können über den Haushalt 2025 gedeckt werden.
Abb. 1 - Entwurf Verkehrszeichenplan Lösung 1
Lösungsvorschlag 2 Alternativ dazu ist die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (ugs. „Parkverbotszone“) denkbar. Diese könnte sich entsprechend der Tempo-30-Zone erstrecken und würde die „Dorfstraße“ inkludieren. Dazu wären ähnlich der Tempo-30-Zone die Verkehrszeichen für das Zonen-Parkverbot an allen fünf Zufahrten zum Bereich aufzustellen. Innerhalb der Zone wäre dann das Parken nur in gekennzeichneten Flächen oder in entsprechenden baulichen Bereichen (Parktaschen) gestattet. Die Benutzung der Parktasche an der Kirchstraße müsste zusätzlich durch Verkehrszeichen zeitlich eingeschränkt werden (ähnlich Lösungsvorschlag 1). Die Kosten können über den Haushalt 2025 nicht gedeckt werden und müssten im Haushaltsplan 2026 berücksichtigt werden.
Zusätzlich ist die Leistung des Baubetriebshofes für die Aufstellung zu berücksichtigen.
Abb. 2 - Entwurf Verkehrszeichenplan Lösung 2
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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