Vorlage - HO-2025-009
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenfinow beschließt:
oder
die Änderung der Sondernutzungssatzung insoweit, dass die durch ortsansässige Vereine oder die Mitglieder der Gemeindevertretung initiieren und/ oder organisierten Trödelmärkte oder ähnliche Veranstaltungen von der Gebührenpflicht befreit werden.
Sachverhalt: Der Gemeindevertreter Thomas Kindermann beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 “…die Aufhebung der Sondernutzungssatzung für die Gemeinde Hohenfinow oder deren Änderung insoweit, dass die durch ortsansässige Vereine oder die Mitglieder der Gemeindevertretung initiierten und/ oder organisierten Trödelmärkte oder ähnliche Veranstaltungen von der Gebührenpflicht befreit werden.
Begründung: Mitglieder der Gemeindevertretung und ortsansässiger Vereine haben in den letzten beiden Jahren wiederholt Trödelmärkte initiiert und auch organisiert. Diese Veranstaltungen wurden den Amt BCO angemeldet. Daraufhin hat das ABCO gegenüber den oder einigen Teilnehmern Gebührenbescheide erlassen. Diese Gebührenbescheide führen – lt. Rückmeldung von Teilnehmern – dazu, dass diese Teilnehmer zukünftig nicht mehr an den Trödelmärkten teilnehmen werden. Damit wird durch Grundsätzlich besteht nach der Sondernutzungssatzung die Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu Da die Effekte der Sondernutzungssatzung sehr begrenzt sind, Wahlwerbung kann ohnehin nicht Ich bitte den AD, die positiven Effekte der Sondernutzungssatzung und den notwendigen
Stellungnahme der Verwaltung: In der Sitzung der Gemeindevertretung Hohenfinow vom 19.01.2023 wurde mit Beschluss
Die Vorgaben zur Durchführung eines Spezialmarktes (z.B. Trödelmarkt) sind in der Gewerbeordnung (vgl. §§ 68 ff. GewO) niedergeschrieben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine gebührenpflichtige Marktfestsetzung ausgestellt. Diese Maßnahme unterliegt nicht der kommunalen Selbstverwaltung. Werden anlassbezogen auf einem Spezialmarkt kostenpflichtig Speisen und Getränke durch einen Teilnehmer, der nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeanmeldung ist angeboten, ist gemäß § 68a GewO i.V.m. § 2 Absatz 2 Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis zu beantragen. Für Amtshandlungen im Bereich der Gewerberechtlichen Angelegenheiten (z.B. Marktfestsetzung, Gewerbeanmeldungen, vorübergehende Gaststättenerlaubnis etc.) werden Gebühren gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MWAEKGebO) festgesetzt. Durch Anwendung des Gebührengesetzes Brandenburg (vgl. § 8 GebGBbg) kann eine persönliche Gebührenfreiheit (insbesondere bei gemeindlichen Veranstaltungen) festgestellt werden.
Gemäß der 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Gemeinde Hohenfinow (vgl. Beschluss HO-2025-005 vom 20. Februar 2025) kann im mittelfristigen Zeitraum der Ergebnisplanung kein Haushaltsausgleich erreicht werden. Die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Hohenfinow ist eine der zahlreichen Konsolidierungsmaßnahmen aus der 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes. In den Haushaltsjahren 2022 bis 2024 konnten durchschnittlich 530,00 EUR Sondernutzungsgebühren erzielt werden. Die Konsolidierungsmaßnahmen tragen in der Gesamtheit zu einer Verminderung des jährlichen strukturellen Fehlbetrages bei. Die Beschlussfassung des Haushaltssicherungskonzeptes führt zu einer Selbstbindung der Gemeinde an die beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen.
Die Sondernutzungssatzung schafft klare Vorgaben wann und wie die öffentlichen Flächen der Gemeinde Hohenfinow genutzt werden dürfen. Die Kommune wird vor rechtlichen Unsicherheiten geschützt und eine Durchsetzung durch die Amtsverwaltung ist aufgrund klarer Vorgaben möglich. Mithilfe der Sondernutzungssatzung kann ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild der Kommune gefördert und Ungleichbehandlungen oder Streitigkeiten zwischen Antragstellern (z.B. bei den Standorten für Werbeanlagen für Gastronomie o.ä.) verhindert werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt bzw. kann von einer Festsetzung ganz abgesehen werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus besonderem Anlass oder im gemeindlichen Interesse erteilt wird. Gleiches gilt, wenn die zu erhebende Gebühr für den Erlaubnisnehmer eine unbillige Härte bedeuten würde. Über den Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. Gebührenermäßigung kann die Verwaltung bis zu einer Höhe von 500,00 EUR gemäß § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenfinow als Geschäft der laufenden Verwaltung entscheiden. Einer gesonderten Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung Hohenfinow bedarf es nicht.
Aus Sicht der Verwaltung verursacht die Sondernutzungssatzung keinen erhöhten Verwaltungsaufwand. Die Anträge auf Sondernutzungserlaubnis können selbstverständlich per E-Mail an die Amtsverwaltung geschickt werden. Die Antragsteller erhalten auf Wunsch die Sondernutzungserlaubnis vorab per E-Mail übersandt und sind in der Lage kurzfristig die Fläche zu nutzen und müssen nicht auf die Postzustellung warten.
Rückblickend bis zum Jahr 2020 wurden gemeindliche Veranstaltungen (z.B. Lindenblütenfest, Adventströdelmarkt, Osterfeuer, Fackelumzug usw.) durch die Amtsverwaltung genehmigt. Abhängig von der Art der Veranstaltung wurden Ausnahmegenehmigungen nach LImschG oder eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (beim Verkauf von Speisen und Getränken) kostenfrei ausgestellt. Eine Sondernutzungserlaubnis wurde für die Nutzung der Veranstaltungsorte (z.B. Am Anger o.ä.) seitens der Amtsverwaltung nicht ausgestellt. Die Trödelmärkte in den Jahren 2024 und 2025 wurden bei der Amtsverwaltung Britz-Chorin-Oderberg nicht angemeldet, da es sich laut Veranstalter um eine geringe Anzahl an Standbetreibern (weniger als 10 Verkaufsstände) handelte. Demnach haben die Teilnehmer seitens der Amtsverwaltung keine gebührenpflichtige Marktfestsetzung erhalten.
Sofern der Wunsch der Gemeindevertretung Hohenfinow besteht, kann eine Änderung bzw. Ergänzung der Sondernutzungssatzung geprüft werden.
Eine Aufhebung der Sondernutzungssatzung führt nicht zur kostenfreien Marktfestsetzung oder vorübergehender Gaststättenerlaubnis.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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