Vorlage - OD-2025-036
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt
Sachverhalt:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg am 20.03.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, einen Beschluss zur Realisierung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für das Wohngebiet „Kiefernweg“ zu erarbeiten. Mit der Vorlage OD-2024-026 wurden die Alternativen 30 km/h-Zone bzw. 20 km/h-Zone für das Wohngebiet Waldstraße thematisiert. Mit Beschluss vom 17.07.2024 wurde das Vorhaben durch die Stadtverordnetenversammlung abgelehnt. Zeitgleich wurde die temporäre Aufstellung eines Dialog-Displays gewünscht, um einen Eindruck über das Geschwindigkeitsniveau zu erhalten. Im Zeitraum vom 08.02. – 04.05.2025 erfolgte die Aufstellung des Displays im Bereich „Kiefernweg 5 / 9“. Die erfassten Daten wurden ausgewertet und für die Stadtverordnetenversammlung in der Informationsvorlage OD-2025-028 IV zusammengefasst. Nach Beratung durch den Entwicklungsausschuss sowie der Stadtverordnetenversammlung wurde die Erarbeitung einer Beschlussvorlage für eine Geschwindigkeitsreduzierung gewünscht.
Das Wohngebiet „Kiefernweg“ ist geprägt von engen Straßen, die teilweise nicht befestigt sind. Gehwege sind nicht überall vorhanden. Im Wohngebiet sind meist Einfamilienhäuser errichtet worden. Es ist ein Verkehrszeichen aufgestellt, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt. Es trägt das Zusatzzeichen „Straßenschäden“. Eine verkehrsrechtliche Anordnung für die Verkehrszeichenkombination ist nicht vorhanden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).
Vorschlag 1 – Tempo 30 Zone/ Tempo 20-Zone Um auf eine Vielzahl von Verkehrszeichen (Vz.) zu verzichten, ist die Ausweisung einer Zone sinnvoll. Der Beginn und das Ende sind mit dem Vz. 274.1-40 (Tempo 30-Zone) bzw. dem Vz. 274.1-41 (Tempo 20-Zone) zu beschildern. Eine Wiederholung einzelner Vz. ist nicht notwendig und auch nicht zulässig. An Kreuzungen und Einmündungen gilt die Regel „rechts vor links“. Weitere Vorschriften leiten sich nicht von diesen Vz. ab. Die Beschilderung soll entsprechend der Anlage 1.1 bzw. 1.2. erfolgen.
Vorschlag 2 – Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h Im Bereich Wohnbebauung „Kiefernweg 5 – 29“ soll die Geschwindigkeit auf 30 km/h in beiden Fahrtrichtungen reduziert werden. Hintergrund ist der schlechte Zustand der Fahrbahn, die in diesem Bereich als unbefestigter Sandweg ausgeführt ist. Es soll die Verkehrszeichenkombination Vz. 274-30 (30 km/h) mit Zz. 1007-34 (Straßenschäden) an den Einmündungen entsprechend der Anlage 2 dieser Vorlage aufgestellt werden.
Vorschlag 3 – Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h Im Bereich Wohnbebauung „Kiefernweg 5 – 29“ soll die Geschwindigkeit auf 10 km/h in beiden Fahrtrichtungen reduziert werden. Hintergrund ist der schlechte Zustand der Fahrbahn, die in diesem Bereich als unbefestigter Sandweg ausgeführt ist. Es soll die Verkehrszeichenkombination Vz. 274-10 (10 km/h) mit Zz. 1007-34 (Straßenschäden) an den Einmündungen entsprechend der Anlage 3 dieser Vorlage aufgestellt werden.
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.
Neben den Kosten für die Beschaffung der Verkehrszeichen, Zusatzzeichen sowie der Rohrpfosten müssen die Leistungen des Baubetriebshofes berücksichtig werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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