Vorlage - LI-010/2015
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Liepe verlangt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Mit Beschluss der Gemeindevertretung Liepe vom 07.04.2009 erfolgte gemäß § 5 Abs. 4 der Amtsordnung die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft zum 01.09.2009 an das Amt Britz-Chorin-Oderberg.
Träger der Grundschulen sind grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) die Gemeinden oder Gemeindeverbände. Gemäß § 101 Abs. 1 BbgSchulG können Schulträger sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen.
Mit dem Beschluss vom 07.04.2009 wurde die volle Entscheidungsbefugnis zur Schulträgerschaft auf das Amt Britz-Chorin-Oderberg übertragen. Diese Aufgabenübertragung erfolgte auch durch die Stadtverordnetenversammlung Oderberg. Grundlage der Entscheidung war die Tatsache, dass ein Zwangszusammenschluss der Ämter Britz-Chorin und Oderberg erfolgte und im alten Amt Britz-Chorin die Gemeinden Britz und Chorin die Schulträgerschaft bereits 1996 und 1998 übertragen hatten. Es wurde die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft aller Gemeinden auf das Amt Britz-Chorin-Oderberg angestrebt. Dieses angestrebte Ziel konnte bis zum heutigen Tag nicht erreicht werden. Gegenwärtig haben vier Gemeinden die Aufgabe übertragen und vier nicht. Es herrschen also nicht die Verhältnisse, die der Übertragung 2009 zugrunde lagen. Dieses Ungleichgewicht der Interessen im Amt führt dazu, dass ein Festhalten an der Übertragung den übertragenden Gemeinden nicht mehr zugemutet werden kann. Dem folgend haben sich die Gemeinden Britz und Chorin bereits entschlossen, die Rückübertragung der Schulträgerschaft zu verlangen.
Voraussetzungen für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinde sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses. Einstimmigkeit ist hier nicht erforderlich. Sollte der Amtsausschuss nicht einverstanden sein, bedarf es der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Mit der Rückübertragung der Aufgabe macht es sich gemäß § 135 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf erforderlich, eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der geltenden Vorschriften vorzunehmen.
Als Tag der Rechtswirksamkeit der Aufgabenrückübertragung wird der 01.01.2016 vorgeschlagen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |